Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1806. (1)

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sere,  rücksichtlich  der  Reisebewilligungen
der  Staatsdiener  bestehende  Verordnungen
nicht  mit  der  gehörigen  Genauigkeit  befolgt
werden.

Wire  erneuern  und  bestätigen  daher
hiemit  Unsere  älteren  Verfügungen,  und
namentlich  die  neueste  Verordnung  vom
§.  März  1804,  ausdrücklich.

Zugleich  wollen  Wir  zur  Beseitigung
jedes  Mißverständnisses,  und  um  jeder
willkürlichen  Interpretation  auszuweichen,
hierdurch  erklären:  daß  die  §.  2.  der  erwähnten
  Verordnung  für  die  Reisebewilligungen
  der  Räthe  und  des  Kanzley-Personals
  vorgeschriebene  Modalität  sich  allerdings
  auch  von  jenen  der  Kollegial-Direktoren
  verstehe.

Wir  versehen  Uns  von  allen  Unsern
Staatsdienern,  besonders  aber  von  den  Vorständen
  der  Kollegien,  daß  sie  jede  fernere
Verletzung  dieser,  für  die  Erhaltung  der
Ordnung  im  Dienste  so  wesentlichen  Normen
  um  so  sorgfältiger  zu  vermeiden  bedache
sepn  werden,  als  Wir  Uns  im  entgegengesetzten
  Falle  Uns  in  der  unangenehmen
Nothwendigkeit  befinden  würden,  solche  an
den  Uebertretern  ernstlich  zu  ahnden.

München,  den  r.  Jänner  1306.
Max  Josepp.
Frhr.  v.  Montgelas.

Auf  kbnigl.  allerhöchsten  Befehl.
von  Flad.

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Instruktion
für  sämmtliche  königliche  administrative
Landesstellen  und  Justiz-Kollegien.
(Die  Form  ihrer  Berichte  betreffend.)

Es  ist  eine  norhwendige  Folge  der  von
Seiner  königlichen  Mchestät  Unserm  allergnädigsten
  Herrn  neu  angenommenen  Wurde,
  daß  sämmtliche  obere  Landesstellen  sich
künftig  in  ihren  Berichten,  so  wie  einzelne
Unterthanen  in  ihren  Bittschriften  und  Vorstellungen
  einer  dieser  Würde  angemessenen
und  entsprechenden  Form  bedienen.

Um  allen  Anfragen  hierunter  bevorzukommen
  und  Mißgriffe  zu  vermeiden,  wird
daher  andurch  verordnet:

1.  Die  Anrede  an  Seine  königliche  Majestät
  in  Berichten  und  Vorstellungen  heiße:
Allerdurchlauchtigster  großmächtigster
König!
Allergnädigster  König  und  Herr!
2.  Im  Kontexte  schreibt  man:
Euer  koͤniglichen  Majestaͤt,
und
Allerhoͤchstdieselbe.
3.  Am  Schlusse  bedient  man  sich  der  Subjectionsformel:

Aluerunterthänigst  treu  gehorsamst.
4.  Die  Aufschrift  lautet  endlich:
An  Seine  königliche  Majestät
von  Baiern.

Sämmtliche  Landesstellen  und  Behörden

  werden  sich  nach  gegenwärriger  Vor-