Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Nr. 118. 1915. 675 
1.I) Rohbaumwolle und Baumwollabfälle, unverarbeitet oder in 
Verarbeitung begriffen, 
2.#) Garne, ganz oder vorwiegend aus Baumwolle, einfach oder gezwirnt, 
3. !) Baumwoll-Web= und Wirkstoffe und zwar: 
a) Baumwollstoffe nach Vorschrift der Heeres= und der Marine= 
Verwaltung, 
b) fertige Männerunterkleidung aus Baumwolle, Halbwolle und reiner 
Wolle, gewirkt, gestrickt oder aus Webstoff hergestellt, 
c) baumwollene Stoffe für technische Zwecke und Sanitäts-Ausrüstung, 
auch Watte, 
4) rohe und gebleichte Baumwollstoffe, bei denen Garne unter Nr. 44 
englisch verwendet sind, 
Jec) farbige Baumwollstoffe, buntgewebt oder bedruckt. 
83. 
Von der Verordnung betroffene Personen, Gesellschaften usw. 
Von dieser Verordnung werden betroffen: 
a) alle gewerblichen Unternehmer und Firmen, in deren Betrieben die in § 2 
aufgeführten Gegenstände erzeugt, gebraucht oder verarbeitet werden, so- 
weit die Vorräte sich in ihrem Gewahrsam doder bei ihnen 
unter Zollaufsicht befinden; 
b) alle Personen und Firmen, die solche Gegenstände aus Anlaß ihres Wirt- 
schaftsbetriebes, ihres Handelsbetriebes oder sonst des Erwerbes wegen für 
sich oder für andere in Gewahrsanm haben, oder wenn sie sich bei ihnen 
unter Zollaufsicht befinden; 
) alle Kommunen, öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Verbände, in deren 
Betrieben solche Gegenstände erzeugt, gebraucht oder verarbeitet werden, 
oder die solche Gegenstände in Gewahrsam haben, soweit die Vorräte 
sich inihrem Gewahrsam oder bei ihnen unter Zollaufsicht befinden; 
d) Personen, welche zur Wiederveräußerung oder Verarbeitung durch sie oder 
andere bestimmte Gegenstände der in § 2 aufgeführten Art in Gewahr- 
sam genommen haben, auch wenn sie kein Handelsgewerbe betreiben; 
e) alle Empfänger (der unter a bis d bezeichneten Art) solcher Gegenstände 
nach Empfang derselben, falls die Gegenstände sich am Meldetag auf 
dem Versand befinden und nicht bei einem der unter a bis d aufgeführten 
Unternehmer, Personen usw. in Gewahrsam oder unter Zollaufsicht gehalten 
werden. 
Von der Verordnung betroffen sind hiernach insbesondere nachstehend aufgeführte 
Betriebe und Personen: 
gewerbliche Betriebe: Baumwollspinnereien, Baumwollzwirnereien, Baum- 
wollwebereien, Baumwollwirkereien, Färbereien, Bleichereien, Zeug- 
druckereien, Wattefabriken, Verbandstoffabriken, Seilerwarenfabriken, 
Deckenfabriken, Treibriemenfabriken usw., 
1) Die nicht zu meldenden Mindestmengen jeder Warengatt ung sind im § 8 aufgeführt.
	        
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