Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

678 Nr. 118. 1915. 
,uck diese Personen sind auf besonderes Verlangen der verordnenden Behörde z 
Mehan sso Wbch oder zu Fehlmeldungen verpflichtet. hörde zur 
In jedem Falle tritt auch für sie die Pflicht zur Meldung und zur Führung eines 
Lagerbuches für die ges amten Bestände an dem Tage ein, an dem die 
oben bezeichneten Mindestvorräte überschritten werden. — Verringern sich die Bestände 
nachträglich unter die angegebenen Mindestvorräte, so bleibt die Pflicht zur Meldung 
und führung des Lagerbuches trotzdem bestehen. 
Altona, den 26. Juli 1915. 
Stellvertretendes Generalkommando IX. Armeekorps. 
v. Roehl, 
General der Artillerie.
	        
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