Nr. 119. 679
gierungs-Blatt
für das
Großherzogtum Meckleunburg-Schwerin.
Jahrgang 1915.
Ausgegeben Schwerin, Donnerstag, den 29. Juli 1915.
Inhalt.
II. Abteilung. (1) Bekanntmachung, betreffend Erteilung von Zeugnissen über die
wissenschaftliche Befähigung zum einjährig-freiwilligen Dienst. (2) Be-
kanntmachung zur Ausführung der Bundesratsverordnung vom 28. Juni
1915 über den Verkehr mit Brotgetreide und Mehl aus dem Erntejahr
1915. (3) Bekanntmachung, betreffend den Verkehr im deutsch-dänischen
Grenzgebiet. (4) Bekanntmachung, betreffend Reisen in das preußische
Gebiet nördlich des Memel-Ruß-Skirwieth-Stromes. (5) Bekannt-
machung, betreffend Anderung der Postordnung.
(1) Bekanntmachung vom 24. Juli 1915, betreffend Erteilung von Zeugnissen
über die wissenschaftliche Befähigung zum einjährig-freiwilligen Dienst.
Infolge der Kaiserlichen Verordnung vom 22. Juni 1915 (Zentralblatt für das
Deutsche Reich, 43. Jahrgang Nr. 28 S. 181) kann den Schülern der Obertertia
einer nach § 901 der Wehrordnung anerkannten höheren Lehranstalt, denen zum
Versetzungstermin Herbst 1914 das Zeugnis der Versetzung in die Untersekunda
bedingungslos zuerkannt worden ist, die aber wegen ihres bald darauf erfolgten
Eintritts in das Heer diese neue Klasse gar nicht oder nur ganz kurze Zeit be-
suchen konnten, das Zeugnis über die wissenschaftliche Befähigung für den ein-
jährig-freiwilligen Dienst erteilt werden, wenn durch Urteil des Lehrerkollegiums
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