Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Nr. 119. 679 
gierungs-Blatt 
für das 
Großherzogtum Meckleunburg-Schwerin. 
Jahrgang 1915. 
Ausgegeben Schwerin, Donnerstag, den 29. Juli 1915. 
  
  
  
Inhalt. 
II. Abteilung. (1) Bekanntmachung, betreffend Erteilung von Zeugnissen über die 
wissenschaftliche Befähigung zum einjährig-freiwilligen Dienst. (2) Be- 
kanntmachung zur Ausführung der Bundesratsverordnung vom 28. Juni 
1915 über den Verkehr mit Brotgetreide und Mehl aus dem Erntejahr 
1915. (3) Bekanntmachung, betreffend den Verkehr im deutsch-dänischen 
Grenzgebiet. (4) Bekanntmachung, betreffend Reisen in das preußische 
Gebiet nördlich des Memel-Ruß-Skirwieth-Stromes. (5) Bekannt- 
machung, betreffend Anderung der Postordnung. 
  
(1) Bekanntmachung vom 24. Juli 1915, betreffend Erteilung von Zeugnissen 
über die wissenschaftliche Befähigung zum einjährig-freiwilligen Dienst. 
Infolge der Kaiserlichen Verordnung vom 22. Juni 1915 (Zentralblatt für das 
Deutsche Reich, 43. Jahrgang Nr. 28 S. 181) kann den Schülern der Obertertia 
einer nach § 901 der Wehrordnung anerkannten höheren Lehranstalt, denen zum 
Versetzungstermin Herbst 1914 das Zeugnis der Versetzung in die Untersekunda 
bedingungslos zuerkannt worden ist, die aber wegen ihres bald darauf erfolgten 
Eintritts in das Heer diese neue Klasse gar nicht oder nur ganz kurze Zeit be- 
suchen konnten, das Zeugnis über die wissenschaftliche Befähigung für den ein- 
jährig-freiwilligen Dienst erteilt werden, wenn durch Urteil des Lehrerkollegiums 
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