Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

660 Nr. 119. 1915. 
bezeugt wird, daß sie nach Ablauf eines Jahres die Reife für die Obersekunda er- 
langt haben würden. 
Schwerin, den 24. Juli 1915. 
Großherzoglich Mecklenburgische Ministerien 
Abteilung für Unterrichtsangelegenheiten. des Innern. 
Langfeld. Im Auftrage: Zickermann. 
(2) Bekanntmachung vom 26. Juli 1915 zur Ausführung der Bundesratz- 
verordnung vom 28. Juni 1915 über den Verkehr mit Brotgetreide und Mehl 
aus dem Erntejahr 1915. 
Zur Ausführung der Bundesratsverordnung vom 28. Juni 1915 über den 
Verkehr mit Brotgetreide und Mehl aus dem Erntejahr 1915 wird auf Grund 
des § 59 dieser Verordnung das Nachstehende bestimmt: 
1. Versendungen von Brotgetreide, nämlich Roggen, Weizen, Spelz (Dinkel, 
Fesen), sowie Emer und Einkorn, allein oder mit anderem Getreide, außer 
Hafer, gemengt, und von aus solchem Getreide ermahlenem Mehl (einschließlich 
Dunst) von Orten innerhalb des Großherzogtums nach Orten außerhalb des 
Großherzogtums dürfen nur erfolgen, wenn vor ihrer Ausführung die Landes- 
behörde für Volksernährung zu Schwerin von der Versendung Kenntnis hat. 
2. Bei derartigen Versendungen zur Verwendung kommende Transport- 
papiere — wie Frachtbriefe, Ladescheine, Kanossemente, Empfangsscheine — 
müssen vor Ausführung der Versendung der Landesbehörde für Volksernährung 
zu Schwerin vorgelegen haben und von dieser zur Bestätigung · der Vorlegung 
mit ihrem Stempel versehen sein. Die Abstempelung dieser Papiere kann vor 
deren Vollziehung erfolgen, wenn in dieselben die Angaben bereits eingetragen 
sind, welche für die seitens der Landesbehörde für Volksernährung auszuübende 
Kontrolle der Versendungen in Betracht kommen 
3. Die Befolgung dieser Bestimmungen ist von der Eisenbahn- und Fluh—- 
bauverwaltung, von den Hafenverwaltungsbehörden und von den Polizeibehörden 
zu überwachen. 
Schwerin, den 26. Juli 1915. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
L. v. Meerheimb.
	        
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