660 Nr. 119. 1915.
bezeugt wird, daß sie nach Ablauf eines Jahres die Reife für die Obersekunda er-
langt haben würden.
Schwerin, den 24. Juli 1915.
Großherzoglich Mecklenburgische Ministerien
Abteilung für Unterrichtsangelegenheiten. des Innern.
Langfeld. Im Auftrage: Zickermann.
(2) Bekanntmachung vom 26. Juli 1915 zur Ausführung der Bundesratz-
verordnung vom 28. Juni 1915 über den Verkehr mit Brotgetreide und Mehl
aus dem Erntejahr 1915.
Zur Ausführung der Bundesratsverordnung vom 28. Juni 1915 über den
Verkehr mit Brotgetreide und Mehl aus dem Erntejahr 1915 wird auf Grund
des § 59 dieser Verordnung das Nachstehende bestimmt:
1. Versendungen von Brotgetreide, nämlich Roggen, Weizen, Spelz (Dinkel,
Fesen), sowie Emer und Einkorn, allein oder mit anderem Getreide, außer
Hafer, gemengt, und von aus solchem Getreide ermahlenem Mehl (einschließlich
Dunst) von Orten innerhalb des Großherzogtums nach Orten außerhalb des
Großherzogtums dürfen nur erfolgen, wenn vor ihrer Ausführung die Landes-
behörde für Volksernährung zu Schwerin von der Versendung Kenntnis hat.
2. Bei derartigen Versendungen zur Verwendung kommende Transport-
papiere — wie Frachtbriefe, Ladescheine, Kanossemente, Empfangsscheine —
müssen vor Ausführung der Versendung der Landesbehörde für Volksernährung
zu Schwerin vorgelegen haben und von dieser zur Bestätigung · der Vorlegung
mit ihrem Stempel versehen sein. Die Abstempelung dieser Papiere kann vor
deren Vollziehung erfolgen, wenn in dieselben die Angaben bereits eingetragen
sind, welche für die seitens der Landesbehörde für Volksernährung auszuübende
Kontrolle der Versendungen in Betracht kommen
3. Die Befolgung dieser Bestimmungen ist von der Eisenbahn- und Fluh—-
bauverwaltung, von den Hafenverwaltungsbehörden und von den Polizeibehörden
zu überwachen.
Schwerin, den 26. Juli 1915.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.