Nr. 119. 1915. 681
(3) Bekanntmachung vom 26. Juli 1915, betreffend den Verkehr im deutsch-
dänischen Grenzgebiet.
Nachstehende Verordnung des stellvertretenden Generalkommandos IX. Armeo-
korps vom 16. Juli 1915 wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
Zu der Verordnung bemerkt das unterzeichnete Ministerium folgendes:
1. Die eingangs erwähnte Verordnung vom 28. Dezember 1914 ist in
der Bekanntmachung vom 27. Januar 1915 (Rbl. Nr. 20) wieder-
gegeben. Die Bestimmungen zu III B dieser Bekanntmachung werden
aufgehoben.
2. Zu 3 der Verordnung vom 16. Juli 1915 wird hinsichtlich der zu-
gelassenen Ausweise für Ausländer auf die Bekanntmachung des
unterzeichneten Ministeriums vom 12. März 1915 (Rbl. Nr. 43)
verwiesen.
3. Die zu 6. der Verordnung vom 16. Juli 1915 erwähnte Verord-
nung vom 5. Juni 1915, betreffend den Verkehr in den Seebädern,
findet sich in der Bekanntmachung des unterzeichneten Ministeriums
vom 8. Juni 1915 (Rbl. Nr. 86). «
Schwerin, den 26. Juli 1915.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
IIIc. Nr. 57 961/5134. Nr. 1772. Altona, 16. 7. 15.
Derordnung,
betreffend den Verkehr im deutsch-dänischen Grenzgebiet.
Die in der Verordnung vom 28. Dezember 1914 unter „B. Personenverkehr im
deutschen Grenzgebiet“ aufgeführten Bestimmungen werden aufgehoben.
Dafür wird folgendes angeordnet: ç *
1. Als Grenzgebiet wird der Streifen zwischen der dänischen Grenze und der
Bahnlinie Hoyerschleuse —Tondern—Tingleff—Pattburg—Flensburg, mit
Einschluß der Gemeinden Tingleff, Baistrup im Kreise Tondern und der
Gemeinden Weibeck, Kracklund, Fröslee und Bau im Landkreise Flensburg
bezeichnet. Ausgeschlossen aus dem Grenzgebiet werden:
a) im Kreise Tondern die Gemeinden Friederichenkoog, Hoyer, Dahler,
Osterby, Mögeltondern, Tondern, Rohrkarr, Jeising, Hostrup, Bau,
Bülderup und Terkelsbüll;
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