688 Nr. 120. 1915.
b) sofern die Veranstaltungen an verschiedenen Orten erfolgen
sollen (Wander-Vorführungen),
das unterzeichnete Ministerium.
Sammlungen innerhalb eines Personenkreises, dessen Mitglieder aus-
schließlich einer staatlichen oder Reichs-Verwaltung angehören, bedürfen ledig-
lich der Erlaubnis des betreffenden Ministeriums oder bei Reichsverwaltungen
des betreffenden Ressortchefs, der die Erlaubnisbefugnis auf ihm unterstellte
Provinzialbehörden übertragen kann.
Für Kirchenkollekten sowie für sonstige Unternehmungen der im § 1 der
Bundesrats-Verordnung vom 22. Juli 1915 bezeichneten Art, die von einem
Geistlichen in seiner Kirchengemeinde und lediglich für deren Zwecke veranstaltet
werden, bewendet es hinsichtlich der Erlaubniserteilung bei den geltenden Be-
stimmungen.
Die Entscheidungen des unterzeichneten Ministeriums sind endgültig.
82.
Die Anträge auf die Erteilung der Erlaubnis sind schriftlich einzureichen
und von dem Unternehmer zu unterschreiben. Die Erlaubnis wird schriftlich
erteilt.
Die Anträge sind bei der zuständigen Genehmigungsbehörde einzureichen.
§ 3.
Dem Antrage sind die zur Beurteilung des Unternehmens erforderlichen
Unterlagen beizufügen. Hierzu gehören:
1. Plan des Unternehmens,
2. Form der Ankündigung,
3. genaue Bezeichnung des in Betracht kommenden Kriegswohlfahrts-
zweckes,
4. Angabe, in welcher Weise die aufkommenden Mittel für diesen Zweck
Verwendung finden sollen,
5. genaue Bezeichnung der Stelle, die über diese Verwendung zu be-
stimmen hat, nach Name und Sitz,
6. Angabe, welcher Betrag oder Anteil dem Wohlfahrtszweck zugeführt
werden soll, bei Sammlungen usw., die für mehrere Kriegswohl-
fahrtszwecke gemeinschaftlich veranstaltet werden, Angabe desjenigen
Teiles des Gesamterträgnisses, der jedem einzelnen Zweck zugute
kommen soll,