Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

688 Nr. 120. 1915. 
b) sofern die Veranstaltungen an verschiedenen Orten erfolgen 
sollen (Wander-Vorführungen), 
das unterzeichnete Ministerium. 
Sammlungen innerhalb eines Personenkreises, dessen Mitglieder aus- 
schließlich einer staatlichen oder Reichs-Verwaltung angehören, bedürfen ledig- 
lich der Erlaubnis des betreffenden Ministeriums oder bei Reichsverwaltungen 
des betreffenden Ressortchefs, der die Erlaubnisbefugnis auf ihm unterstellte 
Provinzialbehörden übertragen kann. 
Für Kirchenkollekten sowie für sonstige Unternehmungen der im § 1 der 
Bundesrats-Verordnung vom 22. Juli 1915 bezeichneten Art, die von einem 
Geistlichen in seiner Kirchengemeinde und lediglich für deren Zwecke veranstaltet 
werden, bewendet es hinsichtlich der Erlaubniserteilung bei den geltenden Be- 
stimmungen. 
Die Entscheidungen des unterzeichneten Ministeriums sind endgültig. 
82. 
Die Anträge auf die Erteilung der Erlaubnis sind schriftlich einzureichen 
und von dem Unternehmer zu unterschreiben. Die Erlaubnis wird schriftlich 
erteilt. 
Die Anträge sind bei der zuständigen Genehmigungsbehörde einzureichen. 
§ 3. 
Dem Antrage sind die zur Beurteilung des Unternehmens erforderlichen 
Unterlagen beizufügen. Hierzu gehören: 
1. Plan des Unternehmens, 
2. Form der Ankündigung, 
3. genaue Bezeichnung des in Betracht kommenden Kriegswohlfahrts- 
zweckes, 
4. Angabe, in welcher Weise die aufkommenden Mittel für diesen Zweck 
Verwendung finden sollen, 
5. genaue Bezeichnung der Stelle, die über diese Verwendung zu be- 
stimmen hat, nach Name und Sitz, 
6. Angabe, welcher Betrag oder Anteil dem Wohlfahrtszweck zugeführt 
werden soll, bei Sammlungen usw., die für mehrere Kriegswohl- 
fahrtszwecke gemeinschaftlich veranstaltet werden, Angabe desjenigen 
Teiles des Gesamterträgnisses, der jedem einzelnen Zweck zugute 
kommen soll,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.