Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

692 Nr. 121. 1915. 
Bestimmungen 
zur Abänderung der Verordnung vom 15. August 1899, betreffend die Ordnung 
der Prüfung für das Lehramt an höheren Schulen. 
  
J. 9, Prüfungsgegenstände, wird folgendermaßen abgeändert: 
––– — — — — — — — — — — — — — — — — 
11. Reine Mathematik, 12. Angewandte Mathematik, 
13. Physik, 14. Chemie nebst Mineralogie, 15. Botanik und 
Zoologie. 
Die unter 14 und 15 genannten Verbindungen von Prü— 
fungsgegenständen bilden jede nur ein Prüfungsfach. 
— — — — — — — — — — — — — — — — — 
4. Angewandte Mathematik kann nur im Anschluß an Reine Mathematik 
gewählt werden. 
II. § 11 Ziffer 2 Abs. 1 erhält folgende Fassung: 
2. In der Philosophischen Propädeutik, im Hebräischen und in der An- 
gewandten Mathematik wird mit Rücksicht auf ihre Stellung im 
Lehrplan die Lehrbefähigung nur für die erste Stufe erteilt. 
III. In § 21 lauten Überschrift und erster Satz fortan: 
Reine Mathematik. 
Von den Kandidaten, welche die Lehrbefähigung in der Reinen 
Mathematik nachweisen wollen, ist zu fordern — — — — — — — 
IV. Hinter § 21 wird als § 21 a folgende Bestimmung eingeschoben: 
§ 21„. 
Angewandte Mathematik. 
Von den Kandidaten, welche die Lehrbefähigung in der Ange- 
wandten Mathematik nachweisen wollen, ist außer einer 
Lehrbefähigung in der Reinen Mathematik zu fordern: Kenntnis der 
darstellenden Geometrie bis zur Lehre von der Zentralprojektion ein-
	        
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