692 Nr. 121. 1915.
Bestimmungen
zur Abänderung der Verordnung vom 15. August 1899, betreffend die Ordnung
der Prüfung für das Lehramt an höheren Schulen.
J. 9, Prüfungsgegenstände, wird folgendermaßen abgeändert:
––– — — — — — — — — — — — — — — — —
11. Reine Mathematik, 12. Angewandte Mathematik,
13. Physik, 14. Chemie nebst Mineralogie, 15. Botanik und
Zoologie.
Die unter 14 und 15 genannten Verbindungen von Prü—
fungsgegenständen bilden jede nur ein Prüfungsfach.
— — — — — — — — — — — — — — — — —
4. Angewandte Mathematik kann nur im Anschluß an Reine Mathematik
gewählt werden.
II. § 11 Ziffer 2 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
2. In der Philosophischen Propädeutik, im Hebräischen und in der An-
gewandten Mathematik wird mit Rücksicht auf ihre Stellung im
Lehrplan die Lehrbefähigung nur für die erste Stufe erteilt.
III. In § 21 lauten Überschrift und erster Satz fortan:
Reine Mathematik.
Von den Kandidaten, welche die Lehrbefähigung in der Reinen
Mathematik nachweisen wollen, ist zu fordern — — — — — — —
IV. Hinter § 21 wird als § 21 a folgende Bestimmung eingeschoben:
§ 21„.
Angewandte Mathematik.
Von den Kandidaten, welche die Lehrbefähigung in der Ange-
wandten Mathematik nachweisen wollen, ist außer einer
Lehrbefähigung in der Reinen Mathematik zu fordern: Kenntnis der
darstellenden Geometrie bis zur Lehre von der Zentralprojektion ein-