Nr. 121. 1915. 693
schließlich und entsprechender Fertigkeit im Zeichnen; Bekanntschaft
mit den mathematischen Methoden der technischen Mechanik, insbe-
sondere der graphischen Statik, mit der niederen Geodäsie und den
Elementen der höheren Geodäsie nebst Theorie der Ausgleichung der
Beobachtungzfehler.
V. In § 27 Ziffer 2 ist hinter „Kartenskizzen (§ 20),“ einzuschieben:
„im geometrischen Zeichnen (§ 21 a).“
II. Abteilung.
(1) Bekanntmachung vom 27. Juli 1915, betreffend Erteilung von Zeugnissen
über die wissenschaftliche Befähigung für den einjährig-freiwilligen Dienst an
Zöglinge des Volksschullehrerseminars in Neukloster, welche die Assistenten-
prüfung bestanden haben.
Im Anschluß an den Kaiserlichen Erlaß vom 22. Juni 1915, betreffend Aus-
nahmen von den Vorschriften des § 90 der deutschen Wehrordnung, bestimmen
die unterzeichneten Ministerien hierdurch, daß denjenigen Zöglingen des Volks-
schullehrerseminars in Neukloster, welche die Assistentenprüfung in Neukloster
oder in Schwerin bestanden haben, das Zeugnis über die wissenschaftliche Be-
fähigung für den einjährig-freiwilligen Dienst ausnahmsweise vor Erlangung
eines zum Lehramt an Volksschulen befähigenden Zeugnisses erteilt werden
kann, wenn diese während des gegenwärtigen Krieges bereits in den Heeres-
dienst eingetreten sind.
In Zukunft kann während des Krieges das Zeugnis über die wissenschaft-
liche Befähigung nur dann vorzeitig verliehen werden, wenn Seminaristen
vor Ablegung der Schlußprüfung gemäß § 97 der Wehrordnung ausgehoben
und eingestellt werden.
Schwerin, den 27. Juli 1915.
Großherzoglich Mecklenburgische Ministerten
Abteilung für Unterrichtsangelegenheiten. des Innern.
Langfeld. L. v. Meerheimb.