708 Nr. 123. 1915.
Bei vollständigem Abgang der Vorräte durch Verarbeitung, Verbrauch, Verkauf
lant Spalte A, B, C, D und C der untenstehenden übersichtstafel oder Freigabe laut
Spalte Fi#ist einmalige Fehlanzeige am nächstfolgenden Meldetermin einzureichen. Eine
weitere Meldung ist dann so lange nicht erforderlich, als Vorräte nicht mehr vorhanden
sind. Die Beschlagnahme wird jedoch bei Zugang neuer Vorräte sofort wieder wirksam,
so daß alsdann bis zum 10. jeden Monats wieder eine Bestandsmeldung einzugehen hat,
es sei denn, daß die Zugänge nach § lc von der Beschlagnahme frei sind.
Anfragen, die vorliegende Verordnung betreffen, sind an die Kriegschemikalien
Mktiengesellschaft zu richten.
§ 7.
Umfang der Meldung.
Außer den Angaben über die Vorratsmengen ist anzugeben, wem die fremden
Vorräte gehören, die sich im Gewahrsam des Auskunftspflichtigen (§8 3 und 4) befinden.
8 8.
Lagerbuch.
Jeder Meldepflichtige hat ein Lagerbuch einzurichten, aus dem jede Änderung der
Vorratsmengen und ihre Verwendung ersichtlich sein muß.
Zur Feststellung, ob die Angaben richtig gemacht sind, werden im Auftrage des
Kriegsministeriums Beauftragte der Polizei= und Militärbehörden die Vorratsräume
untersuchen und die Bücher der zur Auskunft Verpflichteten prüfen.