Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

708 Nr. 123. 1915. 
Bei vollständigem Abgang der Vorräte durch Verarbeitung, Verbrauch, Verkauf 
lant Spalte A, B, C, D und C der untenstehenden übersichtstafel oder Freigabe laut 
Spalte Fi#ist einmalige Fehlanzeige am nächstfolgenden Meldetermin einzureichen. Eine 
weitere Meldung ist dann so lange nicht erforderlich, als Vorräte nicht mehr vorhanden 
sind. Die Beschlagnahme wird jedoch bei Zugang neuer Vorräte sofort wieder wirksam, 
so daß alsdann bis zum 10. jeden Monats wieder eine Bestandsmeldung einzugehen hat, 
es sei denn, daß die Zugänge nach § lc von der Beschlagnahme frei sind. 
Anfragen, die vorliegende Verordnung betreffen, sind an die Kriegschemikalien 
Mktiengesellschaft zu richten. 
§ 7. 
Umfang der Meldung. 
Außer den Angaben über die Vorratsmengen ist anzugeben, wem die fremden 
Vorräte gehören, die sich im Gewahrsam des Auskunftspflichtigen (§8 3 und 4) befinden. 
8 8. 
Lagerbuch. 
Jeder Meldepflichtige hat ein Lagerbuch einzurichten, aus dem jede Änderung der 
Vorratsmengen und ihre Verwendung ersichtlich sein muß. 
Zur Feststellung, ob die Angaben richtig gemacht sind, werden im Auftrage des 
Kriegsministeriums Beauftragte der Polizei= und Militärbehörden die Vorratsräume 
untersuchen und die Bücher der zur Auskunft Verpflichteten prüfen.
	        
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