Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Ar. 124. 709 
Regierungs-Blatt 
für das 
Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. 
Jahrgang 1915. 
Ausgegeben Schwerin, Montag, den 2. August 1915. 
Inhalt. 
II. Abteilung. (1) Bekanntmachung, betreffend Verbot der Herstellung und des Verkaufs 
von Schlagsahne. 
  
  
  
  
1I1. Abteilung. 
(1) Bekanntmachung vom 31. Juli 1915, betrefsend Verbot der Herstellung 
und des Verkaufs von Schlagsahne. 
Nachstehendes Verbot des stellvertretenden Generalkommandos IX. Armeekorps 
vom 30. d. Mts. wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis gebracht. 
Schwerin, den 31. Juli 1915. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
L. v. Meerheimb. 
verbot, 
betreffend 
Herstellung und Verkauf von Schlagsahne. 
  
Mit Rücksicht darauf, daß durch den Verbrauch von Schlagfahne eine erhebliche 
Menge an Vollmilch der Volksernährung entzogen und namentlich die Gewinnung von 
Butter beeinträchtigt wird, verbiete ich auf Grund des Gesetzes über den Belagerungs- 
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