Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

724 Nr. 128. 1915. 
(2) Weitere Bekanntmachung vom 6. August 1915 zur Ausführung der Bundes- 
ratsverordnung vom 28. Juni 1915 über den Verkehr mit Gerste aus den 
Erntejahr 1915. 
In Verfolg der Bekanntmachung vom 3. Juli 1915 zur Ausführung der 
Bundesratsverordnung vom 28. Juni 1915 über den Verkehr mit Gerste aus 
dem Erntejahr 1915 (Rbl. Nr. 102) wird zur Ausführung dieser Bundesrats- 
verordnung noch auf folgendes hingewiesen: 
Zu § 1: Die Verordnung bezieht sich nur auf reine Gerste (Winter= und 
Sommergerste). Für Mengkorn und Mischfrucht, worin sich außer Gerste auch 
Hafer befindet, gilt die Verordnung über den Verkehr mit Hafer (Reichs-Gesetzbl. 
393). Für Mengkorn, daß außer Gerste Brotgetreide enthält, gilt die Ver- 
ordnung über den Verkehr mit Brotgetreide (Reichs-Gesetzbl. S. 363). 
Zu §8 6, 7: Die Hälfte der geernteten Menge kann von den Landwirten 
im eigenen Betriebe beliebig verwendet, also auch verfüttert werden. Auch ist 
der Verkauf als Saatgerste oder an Betriebe mit Kontingent sowie an die 
Zentralstelle für Beschaffung der Heeresverpflegung gemäß § 7 oder an den 
Kommunalverband (zu vgl. zu § 11) zulässig. Die andere Hälfte ist, soweit sie 
nicht gemäß § 7 verkauft oder gemäß § 6 Abs. 2 verarbeitet wird, an den 
Kommunalverband abzuliefern (§ 11). Bis wann zu liefern ist, wird später 
bestimmt werden. Für die nach § 7 zugelassenen Verkäufe steht die Festsetzung 
von Höchstpreisen nicht in Aussicht. Für die Lieferung an den Kommunal= 
verband wird ein Höchstpreis festgesetzt werden. 
Zu § 11. Durch Abs. 3 werden die Kommunalverbände ermächtigt, in ge- 
cigneten Fällen, z. B. bei kleinen Besitzern, die nur für den eigenen Bedarf an- 
gebaut haben, auf die Lieferung zu verzichten. Sie werden hiervon aber nur 
Gebrauch machen können, wenn andere Betriebe ihres Bezirkes freiwillig mehr 
als die Hälfte ihrer Erzeugung abgegeben haben, da die von den Kommunal= 
verbänden abzuliefernde Menge (§ 23 Abs. 1) unberührt bleibt. Durch Verzicht 
auf die Lieferung nach § 11 Abs. 3 wird die Enteignungsbefugnis der Kom- 
munalverbände gegenüber anderen Betrieben nicht erweitert. 
Zu § 22. Um die Überwachung der aus dem Kommunalverbande ausge- 
führten Mengen zu erleichtern, ist in Abs. 2 die Entfernung der Gerste an die 
Zustimmung des Kommunalverbandes gebunden. Die Zustimmung ist zu er-
	        
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