zwecken — bekanntgegeben im Regierungs-Blatt Nr. 35 — für die Zeit nach
dem 31. Juli 1915 außer Kraft gesetzt.
Schwerin, den 6. August 1915.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
(2) Bekanntmachung vom 7. August 1915, betreffend Gebührenfreiheit für
Telegramme.
Seitens mancher Zivilbehörden, Kommissionen und Beamten ist neuerdings für
Telegramme, die mit Heeresangelegenheiten in irgend welcher Beziehung stehen,
eind ihnen nicht zustehende Gebührenfreiheit in Anspruch genommen.
Das unterzeichnete Ministerium nimmt hieraus Veranlassung, die in Be-
tracht kommenden Vorschriften der Kaiserlichen Verordnung vom 2. Juni 1877,
betnaffend die gebührenfreie Beförderung von Telegrammen (Reichs-Gesetzbl.
S. 524) nachstehend in Erinnerung zu bringen:
„§ 1.
Auf sämtlichen Telegraphenlinien des Deutschen Reiches genießen die Ge-
bührenfreiheit:
4. Telegramme von oder an Reichsbehörden in reinen Reichsdienst-
angelegenheiten;
5. Telegramme von oder an Militär= und Marinebehörden des Deutschen
Reiches, mit Einschluß der solche Behörden vertretenden einzelnen
Offiziere und Beamten, in reinen Militär= und Marinedienstange-
legenheiten; im Falle einer Mobilmachung auch diejenigen Tele-
gramme, welche von einzelnen mit dienstlichen Aufträgen komman-
dierten Militärpersonen oder Beamten der Militär= und Marine-
vermaltung des Deutschen Reiches in reinen Militär= und Marine-
dienstangelegenheiten ausgehen oder an solche Militärpersonen oder
Beamte gerichtet sind;“
Vermeidung der damit verbundenen Weiterungen ist bei der Inan-
spruchnahme der Gebührenfreiheit für Telegramme sorgfältig, zu prüfen, ob die