730 Nr. 129. 1915.
Bekanntmachung
über die Verwendung von Benzol und Solventnuaphtha sowie über Höchst-
preise für diese Stoffe.
Auf Grund des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851
(GS. S. 451 ff.), des Gesetzes, betreffend Höchstpreise vom 4. August 1914 in der Fassung
der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1914 (Rcl. S. 516), der Bekanntmachung,
betreffend Anderung dieses Gesetzes vom 2. Jannar 1915 (R#Bl. S. 25) und der Be-
kanntmachung über Vorratserhebung von 2. Februar 1915 (Re#l. S. 54) wird
hiermit verordnet:
§ 1. Dieser Verfügung unterliegen
nicht nur gereinigtes oder ungereinigtes Benzol bezw. Motorenbenzol oder
Mischungen dieser mit gereinigten oder ungereinigten Benzolhomologen, sondern
auch Betriebsstoffe, die hergestellt sind aus Kokereirohbenzol, Leichtöl aus der
Teerdestillation, Vorlaufölen von der Destillation von Teeren, sogen. Kohlen=
wasserstoff aus den Olgasanstalten, wie überhaupt alle benzolhaltigen Körper,
die aus Prozessen pyrogener Zersetzung entstammen, gleichgültig, ob sie unter
ihrem wissenschaftlichen oder technischen Namen oder unter Phantasienamen in
· den Handel gebracht werden.
§ 2. Dieses Benzol darf nur in enttoluoltem Zustande
verkauft, geliefert und verbraucht werden.
Zum Bezug und Ankauf von toluolhaltigem Benzol sind allein berechtigt:
1. chemische Fabriken, welche das Benzol zur Herstellung von Benzolderivaten
für die Heeresverwaltung verwenden;
2. Destillationen, die sich verpflichten, das Benzol gemäß dieser Bestimmung
zu enttoluolen und das Toluol an die Kriegschemikalien-Akt.-Ges., Berlin,
abzugeben.
Soweit mit den vorhandenen Apparaten eine vollständige Toluolentzie=
hung nicht möglich ist, muß jedoch mindestens der Toluolgehalt so weit herab-
gesetzt werden, daß er in der Verbrauchsmischung höchstens ½/190 des Benzol-
gehalts ausmacht, gleichgültig, ob es sich um ein reines Benzol-Toluol-Gemisch
oder um ein Gemisch mit dritten oder weiteren Komponenten handelt.
Einer Benzol-Gewinnungs= oder Reinigungsanstalt, der es nachweislich
durchaus nicht möglich ist, diese Vorschrift zu erfüllen, oder die sich außerstande
sieht, die Enttoluolung in der vorgeschriebenen Weise ausführen zu lassen, kann
durch die Inspektion des Kraftfahrwesens in Berlin-Schöneberg eine Ausnahme
gestattet werden.