Nr. 129. 1915. 731
§ 3. Das Benzol von der in § 2 gekennzeichneten Beschaffenheit
darf in letzter Hand nur geliefert werden:
— soweit nicht das Kriegsministerium oder in seinem Auftrage die Inspektion
des Kraftfahrwesens durch Sondererlaß darüber verfügt hat oder verfügen wird —
a) an chemische Fabriken (Farbwerke), soweit es nachweislich zur Herstellung
von Benzolderivaten für die Heeresverwaltung dient; .
b) an landwirtschaftliche, staatliche oder kommunale Betriebe, wenn es nach-
weislich als Motorenbetriebsstoff (jedoch nicht für Kraftwagen) zu land-
wirtschaftlichen, staatlichen oder kommunalen Zwecken benutzt wird;
I) an gewerbliche Betriebe als Motorenbetriebsstoff sowie allgemein als Kraft-
wagenbetriebsstoff, jedoch nicht über rund 15 v. H. der Erzeugung bezw.
der den Lagerhaltern und Verkäufern von den Gewinnungsanstalten ge-
lieferten Mengen;
d) an die Erzeuger zum Selbstverbrauch in dem Erzeugungsbetrieb in Mengen,
die auf Grund zu stellender Anträge von der Inspektion des Kraftfahr-
wesens festzusetzen sind.
8 4. Das unter 3b fallende Benzol darf auf Wunsch der Empfänger, soweit der Vorrat
reicht, ungemischt, sonst in Form von Benzolgemischen, insonderheit als Benzol-
spiritus, das unter 3c fallende nur in Form solcher Gemische verabfolgt werden,
und zwar ohne Freigabeschein.
Benzol-Spiritus darf nur hergestellt werden:
für Zwecke des § 3b aus 70 Gewichtsteilen Benzol und 30 Gewichts-
teilen Spiritus,
für Zwecke des § 3c aus 25 Gewichtsteilen Benzol und 75 Gewichts-
teilen Spiritus.
Jede andere Mischung bedarf der besonderen Genehmigung der Inspektion
des Kraftfahrwesens, auf deren Vorschlag die unterzeichnete Behörde jeweilig
einen bestimmten Höchstpreis für die Mischung festsetzen wird.
Für Zwecke des & 3c darf Benzol von Besitzern, die es ihrerseits von
drittei Personen erworben haben, nur insoweit abgegeben werden, äls die zu-
lässige Menge von 15 v. H. der Erzeugung nicht bereits von früheren Besitzern
für den bezeichneten Zweck verwendet worden ist und letztere dies ausdrücklich
bescheinigt haben.
§ 5. Solventnaphtha und Tylol dürfen, soweit sie nicht dazu dienen, das Benzol kälte-
beständig zu machen, in letzter Hand nur an solche Verbraucher abgegeben
werden, die diese Erzeugnisse nachweislich zur Erfüllung mittelbar oder unmittel-
bar vorliegender Heeresaufträge brauchen.
§ 6. Benzol (& 1, 2), Solventnaphtha und Xylol
sind ohne Verzug dem Verbraucher zuzuführen und dürfen nicht länger als
höchstens einen Monat auf Lager gehalten werden. Mengen, die nach dieser Frist
nicht abgesetzt oder vom Verbraucher nicht angefordert worden sind, müssen der
Inspektion des Kraftfahrwesens angezeigt werden, die hierüber weitere Ver-
fügung treffen kann.