Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

732 Nr. 129. 1915. , 
§7.Höchstpreiic. 
a) Die nach dem Enttoluolen verbleibenden Benzole oder seine Homologen 
oder deren Mischungen mit toluolfreien Fraktionen anderer Benzol- 
homologen oder anderer Körper und Stoffe, gleichviel unter welchem Namen 
und unter welcher Zusammensetzung sie geliefert werden, dürfen den Ver- 
brauchern (letzte Hand) nicht zu höheren als den unter b angegebenen 
Preisen verkauft werden. Die Preisabstufung für Rein= und Rohware ist 
innerhalb der hier gezogenen Höchstgrenze dem Handel selbst überlassen, 
ebenso die Preisfestsetzung des Handels unter sich. Jedoch darf für Handels- 
benzol, Solventnaphtha 1 und II und Aylol (nicht sogenannte Roh= und 
Reinware, die im Werte unter bezw. über dieser Handelsware steht) nicht 
über 55 Mark für 100 kg ab Gewinnungsanstalt gefordert oder gezahlt 
werden. 
b) Der Köchstrreis (letzter Hand) beträgt für: 
eintolooe 4595 Mark für 100 kg 
Bezdolllaa 1 
Solventnaphtha l u. 1I 62 „ „ „ „ 
*Fylol I 
Benzol-Spiritus (Mischung 70 B: 30 Spyo) 67 „ 
Benzol-Spiritus (Mischung 25 B: 75 Spo) 74 „ „ „ „ 
c) Dem Höchstpreise ist der heutige Spirituspreis (Großhandelssatz der 
Spiritus-Zentrale für vollständig vergällten Spiritus 95 v. H.) mit 
58,50 Mark für das hl oder 71,50 Mark für 100 kg (0,8143 spez. Gewicht) 
zugrunde gelegt. Bei Anderung dieses Preises erhöhen oder ermäßigen sich 
die obigen Höchstpreise für Benzol-Spiritus entsprechend, d. h. sie erhöhen 
oder ermäßigen sich um 30 oder 75 v. H. der von der Spiritus-Zentrale 
festgesetzten Erhöhung oder Ermäßigung des Spirituspreises für 100 kg. 
4) Die am 1. August 1915 5 Uhr morgens vorhandenen Benzolmengen dürfen 
von Gewinnungsanstalten und Händlern letzter Hand nicht über den bis 
14. August gültigen Höchstpreisen verkauft werden, selbst dann, wenn die 
Abgabe erst nach dem 14. August erfolgt oder der Veräußerungsvertrag erst 
nach diesem Zeitpunkt geschlossen wird. 
c) Diejenigen Mengen Reinbenzol, Reinxylol usw., die etwa nach § 11 aus- 
nahmsweise für eharmozeutißge Zwecke freigegeben sind, unterliegen nach 
der Freigabe den Preisbestimmungen der Arzneitaxe. 
§ 8. Der Hochstpreis schließt die Versendungskosten ab letzter Lagerstelle nicht ein; 
er gilt für Zahlung Zug um Zug. Wird die Zahlung gestundet, so dürfen bis 
2 v. H. Jahreszinsen über Reichsbankdiskont für den Zeitraum berechnet wer- 
den, für welchen der Kaufpreis gestundet ist. 
§6 9. Auf Verträge, die unter den bisher geltenden Bestimmungen, betreffend Ver- 
wendung von Benzol und Solventnaphtha sowie Hoöchstpreise für diese Stoffe 
geschlossen oder von diesen beeinflußt worden sind, finden die Bestimmungen 
dieser Bekanntmachung nur insoweit Anwendung, als nach dem Zeitpunkt des 
Inkrafttretens keine Gemische mehr zu anderen als nach dieser Bekanntmachung 
zulässigen Bedingungen geliefert werden dürfen. 
77 77 77
	        
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