Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

736 Nr. 130. 1915. 
gleichen zu. Derartigen Anträgen und Angeboten vermag die Reichsfuttermittelstelle 
in keinem Falle Folge zu geben. Sie ist kein Geschäftsunternehmen, sondern eine Be- 
hörde, der die Durchführung der Bundesratsverordnungen über den Verkehr mit 
Gerste, Hafer, Kraftfuttermitteln und zuckerhaltigen Futtermitteln obliegt. Sie hat 
daher weder Futtermittel im Besitz, noch kauft oder verkauft sie solche. Sie bedarf auch 
keiner Lagerräume, keiner Kommissionäre oder Agenten. Eine Zuweisung von Futter- 
mitteln kann durch sie außer an die Heeres= und Marineverwaltung nur an Kom- 
munalverbände und an die in den Bundesratsverordnungen oder vom Herrn Reichs- 
kanzler besonders bestimmten Stellen erfolgen. Anträge auf Zuweisung von Futter- 
mitteln sind ausschließlich an die zuständigen Kommunalverbände Greisaussürk, 
Magistrat, Amtshauptmann usw.) zu richten. 
Scharmer.
	        
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