Nr. 131. 1915. 741
Diejenigen Mengen, welche vor Inkrafttreten der Anordnungen dieser Bekannt-
machung bereits gemischt waren oder sich in Mischung befanden, dürfen weiter verarbeitet
werden.
g 6.
Ausnahmen für Einfuhr.
Die Bestimmungen dieser Bekanntmachung finden keine Anwendung auf diejenigen
Mengen reiner Schafwolle und reinschafwollener Spinnstoffe, welche nach Inkrafttreten
der Anordnungen dieser Bekanntmachung vom Ausland nach Deutschland eingeführt
werden. Die von der deutschen Heeresmacht besetzten Gebiete gelten nicht als Ausland
im Sinne dieser Anordnungen. Die eingeführten Mengen müssen bei der monatlichen
Bestandsanmeldung unversponnener Schafwollen auf besonderem Meldeschein mit dem
Vermerk „Wolleinfuhr“ gemeldet werden.
Die in der Zeit vom 1. Jannar bis 15. August 1915 eingeführten Mengen reiner
Schafwolle und reinschafwollener Spinnstoffe sind bis zum 20. August 1915 dem Webstoff-
Meldeamt der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums,
BVerlin SW. 48, Verlängerte Hedemannstraße 11, zu melden.
§l 7.
Besondere Bestimmungen für Kammgarnspinner.
Für Kammgarnspinner wird des weiteren angeordnet:
A. Die eigenen Bestände der Kammgarnspinner sowohl in Wollen als auch in
ungefärbten oder gefärbten Kammzügen in den Feinheitsgraden AAA#A
bis einschließlich D 1 müssen zu der vom Königlich Preußischen Kriegsmini-
sterium vorgeschriebenen Kriegsmischung mitversponnen und dürfen zu an-
deren Zwecken nicht verwendet werden. Diese eigenen Bestände der Kamm-
garnspinner müssen bis zum 31. Dezember 1915 versponnen und zur Weiter-
verarbeitung zu Heeres= oder Marinezwecken abgeliefert sein.
Eine Verlängerung dieser Frist kann nur auf ausführlich begründeten
Antrag, welcher nur im November 1915 gestellt werden kann, durch die
Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Kriegsministeriums, Sektion W. 1, Berlin,
bewilligt werden.
Die in der vorgeschriebenen Kriegsmischung gesponnenen Webkamm-
garne für Militärstoffe, sowohl aus eigenen Beständen der Kammgarn-
spinnereien, als aus Zuteilungen der Kammwoll-Aktiengesellschaft, Berlin,
hergestellt, dürfen nur durch Vermittlung des Kriegs-Weberverbandes,
Kriegs-Tuchverbandes oder Kriegs-Garn= und Tuchverbandes e. V., Berlin,
veräußert werden.
B. Die eigenen Bestände der Kammgarnspinner sowohl in Wollen als auch in
ungefärbten und gefärbten Kammzügen in den Feinheitsgraden D u und
geringer dürfen nur zu Strickgarnen versponnen werden.