Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Nr. 131. 1915. 743 
nach § 9 Buchstabe b’) des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 
oder Artikel 4 Ziffer 2“*) des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand vom 
5. November 1912 oder nach § 5") der Bekanntmachung über Vorratserhebungen 
vom 2. Februar 1915 oder nach § 6 7"““) der Bundesratsverordnung vom 24. Juni 
1915 über die Sicherstellung von Kriegsbedarf bestraft wird. Auch kann der Militär- 
befehlshaber die Schließung des Betriebes anordnen. 
5* 1. 
Inkrafttreten der Anordnungen. 
Die Anordnungen dieser Bekanntmachung treten mit Beginn des 14. August 1915 
in Kraft. 
8 2. 
Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände. 
Von dieser Bekanntmachung betroffen sind Baumwolle, Baumwollabgänge und 
Baumwollgespinste. 
Unter Baumwollabgängen im Sinne dieser Bekanntmachung werden nur die im 
Spinnverfahren anfallenden sogenannten Spinnwickel, die Abgänge von den Carden- 
bändern und Vorgarnfäden verstanden. 
Kunstbaumwolle, welche im Reißverfahren aus Fäden oder Web= und Wirkstoffen 
gewonnen wird, fällt nicht unter die Bestimmungen dieser Bekanntmachung. 
Unberührt durch die Anordnungen dieser Bekanntmachung bleiben diejenigen 
Mengen von Baumwolle und Baumwollabgängen, welche nach dem 15. Juni 1915 aus 
*) Wer in einem in Belagerungszustand erklärten Orte oder Distrikte ein bei Erklärung des 
Belagerungszustandes oder während desselben vom Milltärbeshlshaber im Interesse der öffentlichen 
Sicherheit erlassenes Verbot übertritt vober zu solcher Übertretung auffordert oder anreizt, soll, 
wenn die bestehenden Gesetze keine höhere Freiheitsstrafe bestimmen, mit Gefängnis bis zu 
einem Jahre bestraft werden. 
FWer in einem in Kriegszustand erklärten Orte oder Bezirke eine bei der Verhängung des 
Kriegszustandes oder während desselben von dem zuständigen obersten Militärbefehlshaber zur Er- 
haltung der öffentlichen Sicherheit erlassene Vorschrift übertritt oder zur Ubertretung auf- 
fordert oder anreizt, wird, wenn nicht die Gesetze eine schwerere Strafe androhen, mit Gefäng- 
nis bis zu einem Jahre bestraft. 
)Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung hesechee, 
ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder wissenklich unrichtige oder unvollstän- 
dige Angaben macht, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit 
Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft, auch können Vorräte, die verschwiegen 
sind, im Urteil für dem Staate ver fallen erklärt werden. Wer aßraäln die 
uskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist er- 
teilt oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht, cd mit B - 
strafe bis zu dreitausend Mark oder im Unvermögensfalle mit Gefängnis bis zu 
lechs Monalen bestraft. 
*#“)Wer unbefugt einen brschlagnahmten Gegenstand beiseite schafft, beschädigt 
oder zerstört, verwendet, verkauft oder kauft oder ein anderes Veräußerungs- oder Erwerbsgeschäft 
über ihn abschließt; wer der Verbflichtung, die beschlagnahmten Gegenstände zu verwahren und 
Hleglic zu behandeln, zuwider handelt; wer den erlassenen Rusführungsbesimmungen zuwider 
bandelt, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 
behntausend Mark bestraft.
	        
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