Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

766 Nr. 137. 1915. 
(3) Bekanntmachung vom 31. August 1915, betreffend Kupieren der Pferde. 
Nachstehende Bekanntmachung des Königlichen stellvertr. Generalkommandos 
des IX. Armeekorps zu Altona vom 20. August d. Is., betreffend Kupieren der 
Pferde, wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht. 
Die Ortsobrigkeiten werden aufgefordert, für die Bekanntgabe der Anord- 
nung, insbesondere an die Pferdehändler ihrer Bezirke Sorge zu tragen. 
Schwerin, den 31. August 1915. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
L. v. Meerheimb. 
Ib. Nr. 86 663. Nr. 2116. Altona, 20. 8. 15. 
Kupieren der Pferde. 
  
Die Polizeibehörden werden hierdurch ersucht, die in ihrem Bezirk vor- 
handenen Pferdehändler darauf hinzuweisen, daß das Kupieren der Pferde durchaus 
unerwünscht ist, und daß von der Heeresverwaltung frisch kupierte Pferde in Zukunft 
nicht mehr angekauft werden. 
Die Pferdeankaufs-Kommissionen werden hierdurch von dieser Ver- 
fügung in Kenntnis gesetzt und verbiete ich ausdrücklich, frisch kupierte Pferde anzukaufen. 
v. Roehl. 
(4) Bekanntmachung vom 31. August 1915, betreffend Musterung der öster- 
reichischen und ungarischen Landsturmpflichtigen sowie der bosnisch-herzego- 
winischen Dienstpflichtigen. 
Nachstehender Aufruf des k. u. k. österreichisch-ungarischen Konsulats zu Lübeck 
vom 25. August 1915 wird hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht. 
Schwerin, den 31. August 1915. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
L. v. Meerheimb.
	        
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