Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Nr. 137. 1915. 767 
Musterung 
der österreichischen und ungarischen Landsturmpflichtigen sowie der bosnisch- 
herzegowinischen Dienstpflichtigen. 
  
Am 18. September 1915, vormittags 9 Uhr, wird durch das k. u. k. österr.-ungar. 
Konsulat in Lübeck die Musterung der in den Großherzogrtümern Mecklenburg-Schwerin 
und -Strelitz, im Fürstentum Lübeck und im Gebiet der freien und Hansestadt Lübeck 
wohnhaften, im Jahre 1897 geborenen österreichischen und ungarischen Landsturmpflich- 
tigen, beziehungsweise der Dienstpflichtigen bosnisch-herzegowinischer Landesange- 
hörigkeit in der Evidenz der zweiten Reserve vorgenommen werden. 
Zu dieser Musterung haben gleichfalls alle diejenigen Landsturmpflichtigen der 
Jahre 1873 bis 1896 zu erscheinen, welche aus irgend einem Grunde einer Musterung 
nicht unterzogen worden sind. 
Die vorbezeichneten Landsturmpflichtigen haben sich sofort bei dem genannten 
k. u. k. Konsulat unter Beifügung der in ihrem Besitze befindlichen Legitimations-Papiere 
(Arbeitsbuch, Reisepaß, Heimatschein usw.) schriftlich zu melden. 
Lübeck, den 25. August 1915. 
Der k. und k. österr.-ungar. Konful: 
Suckau. 
(5) Bekanntmachung vom 1. September 1915, betreffend Sahne und 
Schlagsahne. 
achstehende Ausführungen des stellvertretenden Generalkommandos des 
IX. Armeekorps vom 24. August d. Is. zum Sahneverbot vom 17. 8. 15 
werden hierdurch zur allgemeinen Kenntnis gebracht: 
Stellvertr. Generalkommando 
IX. Armeekorps. Altona, den 24. August 1915. 
Abt. IVa Nr. 88840. 
Ausführungen zum Sahneverbot vom 17. August 1915. 
  
Für den Erlaß dieses Verbots war lediglich das Interesse der Allgemeinheit aus- 
schlaggebend; daß es in einzelnen, besonderen Fällen, wie es der Kriegszustand auch 
sonst vielfach mit sich bringt, nachteilig oder schädigend wirkt, ist dabei unvermeidlich.
	        
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