Nr. 144. 1915. 785
2. Sämtliche im genannten Zeitraum geborenen unausgebildeten Land-
sturmpflichtigen, die bei einer früheren Musterung die Entscheidung
erhalten haben, daß sie untauglich zum Dienst mit der Waffe, zum
Dienst ohne Waffe (weder kriegs= noch garnisonverwendungsfähig),
bezw. untauglich zu Arbeitszwecken (abgekürzte Bezeichnung:
L. o. W. A.) seien.
Wer für die Kriegsdauer für unabkömmlich erklärt oder für unbe-
stimmte Zeit vom Waffendienst zurückgestellt worden ist, bleibt von der
Meldepflicht befreit.
B. Die nach dem 7. September 1870 geborenen ehemaligen Personen des Beur-
laubtenstandes, die als „dauernd garnisondienstunfähig“ bezeichnet waren
(oft als „feld= und garnisondienstunfähig“ in die Militächaapiere einge-
tragen), melden sich bis zum 4. Tage nach Aushang dieser Bekanntmachung
schriftlich oder mündlich, möglichst unter Einreichung der Militärpapiere bei
der Kontrollstelle ihres Aufenthaltsortes (Bezirkskommando, Meldeamt,
Bezirksfeldwebel).
Zu A und B: Nach Ablauf der festgesetzten Anmeldetermine in den hiesigen
Korpsbezirk aus dem In= oder Ausland zurückkehrende Personen sind zur alsbaldigen
Anmeldung wie oben verpflichtet.
Altona, den 8. September 1915.
Der stellv. kommandierende General.
v. Roehl,
General der Artillerie.
(3) Bekanntmachung vom 13. September 1915, betreffend Sahne und Schlag-
sahne.
achstehende, vom stellvertretenden Generalkommando des IK. Armeekorps
unter dem 11. d. Mts. verfügte Aufhebung des Sahneverbots wird hierdurch
zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
Schwerin, den 13. September 1915.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
IVa. Nr. 95 323. Nr. 2330. Altona, den 11. September 1915.
Aufhebung des Sahneverbots.
Nachdem der Bundesrat unterm 2. September 1915 — Reichs-Gesetzbl. S. 545 —
eine allgemeine Verordnung über Beschränkung der Milch= und Sahne-Verwendung er-