Nr. 9. 35
Regierungs-Blatt
für das
Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Jahrgang 1915.
Ausgegeben Schwerin, Dienstag, den 19. Januar 1915.
Inhalt.
II. Abteilung. (1) Bekanntmachung, betreffend die Behandlung der während des
Herrschens der Maul= und Klauenseuche gefallenen Klauentiere. (2) Be-
kanntmachung, betreffend Vermittelung ausländischer Landarbeiter.
(3) Bekanntmachung, betreffend ausländische Arbeiter. (4) Bekannt-
machung zur Bundesratsverordnung vom 5. Januar 1915 über die
Bereitung von Backware.
II. Abteilung.
(1) Bekanntmachung vom 15. Januar 1915, betreffend die Behandlung der
während des Herrschens der Maul= und Klauenseuche gefallenen Klauentiere.
In Rücksicht auf den durch den Kriegszustand erheblich gesteigerten Bedarf
der Heeresverwaltung an Leder wird von der Vorschrift des § 162 i der
viehseuchenpolizeilichen Anordnung vom 15. April 1912 (Rbl. 1912 Nr. 21)
folgende Erleichterung hierdurch bis auf weiteres zugelassen:
Das Abhäuten der während des Herrschens der Maul= und Klauen-=
seuche gefallenen Klauentiere auf dem Seuchengehöft wird unter entsprechender
Anwendung der Bestimmungen in § 160 Abs. 4 und 5 a. a. O. mit der
Maßgabe gestattet, daß die Häute ldurch vollkommene Trocknung oder durch
24tündiges Einlegen in dünne Kalkmilch desinfiziert und aus dem Gehöft
erst nach Aufhebung der verhängten Sperre entfernt werden.
Für die Verwendung der Häute greifen die Vorschriften unter I und II
der Ausführungsbestimmungen des Bundesrats zum § 1 Abs. 2 des Gesetzes,
11