Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Nr. 9. 35 
Regierungs-Blatt 
für das 
Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. 
Jahrgang 1915. 
Ausgegeben Schwerin, Dienstag, den 19. Januar 1915. 
Inhalt. 
II. Abteilung. (1) Bekanntmachung, betreffend die Behandlung der während des 
Herrschens der Maul= und Klauenseuche gefallenen Klauentiere. (2) Be- 
kanntmachung, betreffend Vermittelung ausländischer Landarbeiter. 
(3) Bekanntmachung, betreffend ausländische Arbeiter. (4) Bekannt- 
machung zur Bundesratsverordnung vom 5. Januar 1915 über die 
Bereitung von Backware. 
  
  
  
  
  
II. Abteilung. 
(1) Bekanntmachung vom 15. Januar 1915, betreffend die Behandlung der 
während des Herrschens der Maul= und Klauenseuche gefallenen Klauentiere. 
In Rücksicht auf den durch den Kriegszustand erheblich gesteigerten Bedarf 
der Heeresverwaltung an Leder wird von der Vorschrift des § 162 i der 
viehseuchenpolizeilichen Anordnung vom 15. April 1912 (Rbl. 1912 Nr. 21) 
folgende Erleichterung hierdurch bis auf weiteres zugelassen: 
Das Abhäuten der während des Herrschens der Maul= und Klauen-= 
seuche gefallenen Klauentiere auf dem Seuchengehöft wird unter entsprechender 
Anwendung der Bestimmungen in § 160 Abs. 4 und 5 a. a. O. mit der 
Maßgabe gestattet, daß die Häute ldurch vollkommene Trocknung oder durch 
24tündiges Einlegen in dünne Kalkmilch desinfiziert und aus dem Gehöft 
erst nach Aufhebung der verhängten Sperre entfernt werden. 
Für die Verwendung der Häute greifen die Vorschriften unter I und II 
der Ausführungsbestimmungen des Bundesrats zum § 1 Abs. 2 des Gesetzes, 
11
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.