Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

794 Nr. 146. 1915. 
Kriegsbedarf vom 24. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 357) bestraft wird '). Auch kann 
der Militärbefehlshaber die Schließung der Betriebe anordnen. 
* 1. 
Inkrafttreten. 
Die Anordnungen dieser Bekanntmachung treten mit Beginn des 18. September 
1915 in Kraft. 
§* 2. 
Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände. 
Von der Bekanntmachung betroffen sind: 
1. der Wollertrag der deutschen Schafschur 1914/15 sowie das Wollgefälle bei 
den deutschen Gerbereien (im nachstehenden kurz „Wollertrag 1914/15“ ge- 
nannt), soweit er noch nicht gemäß den „Ausführungsbestimmungen zur 
Beschlagnahme der deutschen Schafschur 1914/15“ (W. I. 2501/3. 15 K. R.A.) 
in das Eigentum von Fabrikanten von Heeres= oder Marinebedarf über- 
gegangen ist, 
2. der Wollertrag der deutschen Schafschur 1915/16, gleichviel, ob er sich bei 
den Schafhaltern, an sonstigen Stellen oder noch auf den Schafen befindet, 
sowie das Wollgefälle bei den deutschen Gerbereien (im nachstehenden kurz 
Wollertrag 1915/16 genannt). 
83. 
Beschlagnahme. 
Die von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenstände (8 2) sind beschlagnahmt. 
Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vornahme von Veränderungen an 
den von ihr berührten Gegenständen verboten ist und rechtsgeschäftliche Verfügungen 
über sie nichtig sind. Den rechtsgeschäftlichen Verfügungen stehen Verfügungen gleich, 
die im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen. Trotz der Beschlag- 
nahme sind alle Veränderungen und Verfügungen zulässig, die durch diese Bekannt- 
machung ausdrücklich gestattet sind, oder die mit Zustimmung des Königlich Preußischen 
Kriegsministeriums in Berlin, Kriegs-Rohstoff-Abteilung, erfolgen. 
§ 4. 
Waschen der beschlagnahmten Wolle. 
Das Waschen des beschlagnahmten, noch nicht an Fabrikanten für Heeres= und 
Marinebedarf verkauften Restes des Wollertrages 1914/15 und des beschlagnahmten 
Wollertrages 1915/16 wird wie folgt geregelt: 
*) Mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark wird, 
sofern nicht nach allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, bestraftt 
1. der unbekugt einen beschlagnahmten Gegenstand beiseite schafft, beschädigt oder zer- 
stört, verwendet, verkauft oder kauft oder ein anderes Veräußerungs= oder Erwerbs- 
geschäft über ihn abschließt; 
kl wer der Verpflichtung, die beschlagnahmten Gegenstände zu verwahren und pfleglich zu 
behandeln, zuwiderhandelt; 
3. wer den nach § 5 erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt. 
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