Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Nr. 146. 1915. 797 
die von ihr erworbene Wolle unter Genehmigung der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Kgl. 
Preußischen Kriegsministeriums in Berlin an solche inländischen Verarbeiter, welche die 
Wolle nachweislich zur Ausführung von Aufträgen der deutschen Heeres= oder Marine- 
verwaltung brauchen. 
Die im § 4 genannten zugelassenen Wäschereien sinb ourch die Heeresverwaltung 
verpflichtet worden, für die Überwachung der endgültigen Ablieferung der von ihnen 
gewaschenen Wolle an nur solche Verarbeiter zu sorgen, die ihnen von der Kriegswoll- 
bedarf-Aktiengesellschaft als Empfänger aufgegeben werden. 
5 9. 
Ausnahmen. 
Soweit der im § 2 genannte Wollertrag 1914/15 bis zum Ablauf des 31. 
1915 bereits in die in den „Ausführungsbestimmungen zur Beschlagnahme der 
Schafschur 1914/15“ (W. I. 2501/3. 15 K.R.MA.) genannten Wäschereien 
worden ist, darf er noch nach Maßgabe dieser Ausführungsbestimmungen 
und — soweit er bis zum 31. August 1915 bereits an solche inländischen 
verkauft ist, die die Wolle zu Heeres= oder Marinelieferungen verarbeiten — an diese 
abgeliefert werden. 
    
   
* 10. 
Freigabe. 
Anträge von Schafphaltern auf einmalige Freigabe geringer Mengen aus eigenem 
Besitz bis zum Höchstgewichte von 5 kg Rohgewicht (Schmutzwolle), die nur im eigenen 
Haushalt des Schafhalters versponnen und verwendet werden dürfen, können mit der 
Kopfschrift „Wollbeschlagnahme“ an die Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Kgl. Preußischen 
Kriegsministeriums, Sektion W. I., Berlin 8W. 48, Verl. Hedemannstraße 11, ge- 
richtet werden. 
Von denjenigen Wollen, deren Ankauf die Kriegswollbedarf Aktiengesellschaft ab- 
lehnt, sind innerhalb zwei Wochen nach Empfang des ablehnenden Bescheides Muster 
unter genauer Angabe der abgelehnten Mengen an die Kriegs-Rohstoff-Abteilung des 
Kgl. Preußischen Kriegsministeriums, Sektion W. I., Berlin 8W. 48, Verl. Hedemann- 
straße 11, zu senden. Die Kriegs-Rohstoff-Abteilung bestimmt über die Verwendung 
dieser Wollen oder gibt sie frei. 
W 11. 
Verbot der vorzeitigen Schur. 
Das Scheren der Schafe zu einer früheren als der in anderen Jahren üblichen 
Zeit ist verboten. 
§ 12. 
Anfragen und Anträge. 
Alle auf die vorstehende Bekanntmachung bezüglichen Anfragen und Anträge sind 
mit der Kopfschrift „Wollbeschlagnahme“ an die Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Kyl.
	        
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