Nr. 146. 1915. 797
die von ihr erworbene Wolle unter Genehmigung der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Kgl.
Preußischen Kriegsministeriums in Berlin an solche inländischen Verarbeiter, welche die
Wolle nachweislich zur Ausführung von Aufträgen der deutschen Heeres= oder Marine-
verwaltung brauchen.
Die im § 4 genannten zugelassenen Wäschereien sinb ourch die Heeresverwaltung
verpflichtet worden, für die Überwachung der endgültigen Ablieferung der von ihnen
gewaschenen Wolle an nur solche Verarbeiter zu sorgen, die ihnen von der Kriegswoll-
bedarf-Aktiengesellschaft als Empfänger aufgegeben werden.
5 9.
Ausnahmen.
Soweit der im § 2 genannte Wollertrag 1914/15 bis zum Ablauf des 31.
1915 bereits in die in den „Ausführungsbestimmungen zur Beschlagnahme der
Schafschur 1914/15“ (W. I. 2501/3. 15 K.R.MA.) genannten Wäschereien
worden ist, darf er noch nach Maßgabe dieser Ausführungsbestimmungen
und — soweit er bis zum 31. August 1915 bereits an solche inländischen
verkauft ist, die die Wolle zu Heeres= oder Marinelieferungen verarbeiten — an diese
abgeliefert werden.
* 10.
Freigabe.
Anträge von Schafphaltern auf einmalige Freigabe geringer Mengen aus eigenem
Besitz bis zum Höchstgewichte von 5 kg Rohgewicht (Schmutzwolle), die nur im eigenen
Haushalt des Schafhalters versponnen und verwendet werden dürfen, können mit der
Kopfschrift „Wollbeschlagnahme“ an die Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Kgl. Preußischen
Kriegsministeriums, Sektion W. I., Berlin 8W. 48, Verl. Hedemannstraße 11, ge-
richtet werden.
Von denjenigen Wollen, deren Ankauf die Kriegswollbedarf Aktiengesellschaft ab-
lehnt, sind innerhalb zwei Wochen nach Empfang des ablehnenden Bescheides Muster
unter genauer Angabe der abgelehnten Mengen an die Kriegs-Rohstoff-Abteilung des
Kgl. Preußischen Kriegsministeriums, Sektion W. I., Berlin 8W. 48, Verl. Hedemann-
straße 11, zu senden. Die Kriegs-Rohstoff-Abteilung bestimmt über die Verwendung
dieser Wollen oder gibt sie frei.
W 11.
Verbot der vorzeitigen Schur.
Das Scheren der Schafe zu einer früheren als der in anderen Jahren üblichen
Zeit ist verboten.
§ 12.
Anfragen und Anträge.
Alle auf die vorstehende Bekanntmachung bezüglichen Anfragen und Anträge sind
mit der Kopfschrift „Wollbeschlagnahme“ an die Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Kyl.