Nr. 9. 1915. 37
Die Obrigkeiten und Gemeindevorstände werden angewiesen, diese Be-
Ummungen zur Kenntnis der Arbeitgeber und der ausländischen Arbeiter zu
ringen.
Im übrigen bleiben die Vorschriften der Bekanntmachungen vom 3. und
29. August, vom 19. September und vom 23. November 1914 (Rol. Nr. 52,
80, 99 und 131) von Bestand.
Schwerin, den 16. Januar 1915.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
Wekanntmachung
I1. Eisenbahnfahrkarten dürfen russischen Arbeitern nur verkauft werden, wenn
diese einen nicht über 8 Tage alten Erlaubnisschein ihrer zuständigen Ortspolizeibehörde
zum Uberschreiten der Grenzen des Ortspolizeibezirks vorzeigen.
2. Zuwiderhandlungen hiergegen werden gemäß § 9b des Gesetzes betr. den
Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft.
3. Ferner werden nach Maßgabe desselben Gesetzes mit Gefängnis bis zu einem
Jahre bestraft:
a) Russische Arbeiter die sich einer Unbotmäßigkeit oder einer Widersetzlichkeit
gegen die Arbeitgeber oder deren Vertreter schuldig machen;
b) alle Personen, die sich der Aufwiegelung oder Aussetzung russischer Arbeiter
zum Zuwiderhandeln gegen ein obrigkeitliches Gebot oder gegen eine Anordnung
der Arbeitgeber schuldig machen, desgleichen wer in aufrührerischer oder
aufhetzerischer Weise Mißvergnügen oder Unzufriedenheit in Bezug auf die
gegenwärtige oder zukünftige Regelung des Arbeitsverdienstes oder über die
aus Anlaß des gegenwärtigen Krieges getroffenen obrigkeitlichen Anordnungen
zu erregen sucht.
Die bei einer Zuwiderhandlung gegen diese Vorschriften (a und b) Be-
troffenen sind festzunehmen.
4. Den Behörden wird ein nachdrückliches Einschreiten gegen jede Verfehlung
der im Lande zurückgehaltenen Russen zur besonderen Pflicht gemacht.
Der stellvertr. kommandierende General.
gez. v. Roehl,
General der Artillerie.