Volltext : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

844  Nr.  154.  1915.

dung  fällt  —,  soweit  nicht  nach  den  allgemeinen  Strafgesetzen  höhere  Strafen  verwirk
  sind,  nach  §  57)  der  Bekanntmachung  über  Vorratserhebungen  vom  2.  Februar
1915  (RE#  Bl.  S.  54)  bestraft  wird.

W  1.
Inkrafttreten.

Die  Anordnungen  dieser  Bekanntmachung  treten  mit  der  Verkündung  am  28.  September
  1915  in  Kraft.

Durch  das  Inkrafttreten  dieser  Bekanntmachung  werden  die  Bestimmungen  der
Bekanntmachungen  W.  I.  1/6.  15.  K.R.A.,  betreffend  Bestandserhebung  unversponnener
  Schafwollen,  W.  I.  621/7.  15  K.R.A.,  betreffend  Bestandserhebung  von  Bastfaserrohstoffen
  usw.,  und  W.  II.  384/7  K.  R.A.,  betreffend  Bestandserhebung  für  Baumwolle
  und  Baumwollerzeugnisse,  insoweit  aufgehoben,  als  sie  die  regelmäßig  wiederkehrenden
  Bestandserhebungen  betreffen.

8  2.
Meldepflicht.
Die  von  dieser  Bekanntmachung  betroffenen  Personen  usw.  (meldepflichtigen

Personen)  unterliegen  hinsichtlich  der  von  dieser  Bekanntmachung  betroffenen  Gegenstände
  (meldepflichtige  Gegenstände)  einer  monatlichen  Meldepflicht.

§  3.
Meldepflichtige  Gegenstände.
Meldepflichtig  sind  sämtliche  unverarbeitete  und  in  Verarbeitung  befindliche  Vorräte
  der  nachstehenden  näher  bezeichneten  tierischen  und  pflanzlichen  Spinnstoffe
und  alle  aus  diesen  tierischen  und  pflanzlichen  Spinnstoffen  hergestellten  Webgarne,

Wirkgarne  und  Strickgarne,  und  zwar  in  der  in  den  amtlichen  Meldescheinen  vorgesehenen
  Einteilung:

Meldeschein  1  1.  A.  Unversponnene  Schafwollen.

1  (Ungewaschene  Wollen,  gewaschene,  karbonisierte,  gefärbte
Wollen,  Kammzug,  Kämmlinge,  Wollabgänge  mit  Ausnahme
von  Kunstwollen).

B.  Webgarne,  Trikotgarne,  Wirkgarne  und  Strickgarne  aus  Wolle
und  Wollabgängen  mit  und  ohne  Beimischung  anderer  tierischer
oder  pflanzlicher  Spinnstoffe,  einfach  oder  gezwirnt.

 

 

*)  Wer  vorsätzlich  die  Auskunft,  zu  der  er  auf  Grund  dieser  Verordnung  verpflichtet  ist,
nicht  in  der  gesetzten  Frist  erteilt  oder  wissentlich  unrichtige  oder  unvollständige
Angaben  macht,  wird  mit  Gefängnis  bis  zu  sechs  onaten  oder  mit  Geldstrafe
  bis  zu  zehntausend  Mark  bestraft,  auch  können  Vorräte,  die  verschwiegen  sind,
im  urteil  für  dem  Staate  ver  fallen  erklärt  werden.  Wer  fahrlässig  die  Auskunft,
  zu  der  er  auf  Grund  dieser  Verordnung  verpflichtet  ist,  nicht  in  der  gesezten  Frist  erteilt
  oder  unrichtige  oder  unvollständige  Angaben  macht,  wird  mit  Geldstrafe
  bis  zu  dreitausend  Mark  oder  im  Unvermögensfalle  mit  Gefängnis  bis  zu
sechs  Monaten  bestraft.