844 Nr. 154. 1915.
dung fällt —, soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirk
sind, nach § 57) der Bekanntmachung über Vorratserhebungen vom 2. Februar
1915 (RE# Bl. S. 54) bestraft wird.
W 1.
Inkrafttreten.
Die Anordnungen dieser Bekanntmachung treten mit der Verkündung am 28. September
1915 in Kraft.
Durch das Inkrafttreten dieser Bekanntmachung werden die Bestimmungen der
Bekanntmachungen W. I. 1/6. 15. K.R.A., betreffend Bestandserhebung unversponnener
Schafwollen, W. I. 621/7. 15 K.R.A., betreffend Bestandserhebung von Bastfaserrohstoffen
usw., und W. II. 384/7 K. R.A., betreffend Bestandserhebung für Baumwolle
und Baumwollerzeugnisse, insoweit aufgehoben, als sie die regelmäßig wiederkehrenden
Bestandserhebungen betreffen.
8 2.
Meldepflicht.
Die von dieser Bekanntmachung betroffenen Personen usw. (meldepflichtigen
Personen) unterliegen hinsichtlich der von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenstände
(meldepflichtige Gegenstände) einer monatlichen Meldepflicht.
§ 3.
Meldepflichtige Gegenstände.
Meldepflichtig sind sämtliche unverarbeitete und in Verarbeitung befindliche Vorräte
der nachstehenden näher bezeichneten tierischen und pflanzlichen Spinnstoffe
und alle aus diesen tierischen und pflanzlichen Spinnstoffen hergestellten Webgarne,
Wirkgarne und Strickgarne, und zwar in der in den amtlichen Meldescheinen vorgesehenen
Einteilung:
Meldeschein 1 1. A. Unversponnene Schafwollen.
1 (Ungewaschene Wollen, gewaschene, karbonisierte, gefärbte
Wollen, Kammzug, Kämmlinge, Wollabgänge mit Ausnahme
von Kunstwollen).
B. Webgarne, Trikotgarne, Wirkgarne und Strickgarne aus Wolle
und Wollabgängen mit und ohne Beimischung anderer tierischer
oder pflanzlicher Spinnstoffe, einfach oder gezwirnt.
*) Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist,
nicht in der gesetzten Frist erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvollständige
Angaben macht, wird mit Gefängnis bis zu sechs onaten oder mit Geldstrafe
bis zu zehntausend Mark bestraft, auch können Vorräte, die verschwiegen sind,
im urteil für dem Staate ver fallen erklärt werden. Wer fahrlässig die Auskunft,
zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesezten Frist erteilt
oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Geldstrafe
bis zu dreitausend Mark oder im Unvermögensfalle mit Gefängnis bis zu
sechs Monaten bestraft.