Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

846  Nr.  154.  1915.

stände  (§  3)  in  Eigentum  oder  Gewahrsam  haben  oder  bei  denen  sich  solche  unter  Zollaufsicht,
  befinden.

Vorräte,  die  sich  am  Stichtage  (§  5)  nicht  im  Gewahrsam  des  Eigentümers  befinden,
  sind  sowohl  von  dem  Eigentümer,  als  auch  von  demjenigen  zu  melden,  der  sie
zu  dieser  Zeit  im  Gewahrsam  hat  (Lagerhalter  usw.).  Die  Lagerhalter  sind  verpflichtet,
auch  die  für  Rechnung  der  Kriegs-Rohstoff-Abteilung  eingelagerten  Bestände  zu  melden.

Die  nach  dem  Stichtage  eintreffenden,  vor  dem  Stichtage  aber  schon  abgesandten
Vorräte  sind  nur  vom  Empfänger  zu  melden.

Ist  über  eine  Lieferung  eine  Meinungsverschiedenheit  vorhanden  oder  ein  Rechtsstreit
  anhängig,  so  ist  neben  demjenigen,  der  die  Ware  im  Gewahrsam  hat,  derjenige
zur  Meldung  verpflichtet,  der  sie  einem  Lagerhalter  oder  Spediteur  zur  Verfügung
eines  anderen  übergeben  hat.

8  5.

Stichtag  und  Meldefrist.

Maßgebend  für  die  Meldepflicht  sind  die  bei  Beginn  des  1.  Tages  eines  jeden
Monats  (Stichtag)  tatsächlich  vorhandenen  Bestände.  Die  Bestände  sind  in  gleicher
Weise  alle  Monate,  spätestens  bis  zum  10.  Tage  des  betreffenden  Monats
(Meldefrist)  zu  melden.

Erstmalig  ist  also  Meldung  über  die  bei  Beginn  des  ersten  Oktober  1915  vorhandenen
  Bestände  spätestens  bis  zum  10.  Oktober  1915  an  das  Webstoffmeldeamt
  der  Kriegs-Rohstoff-Abteilung  des  Königlichen  Kriegsministeriums,
  Berlin  SW.  48,  Verlängerte  Hedemannstraße  1I,
zu  erstatten.

§  6.

Meldescheine.
Die  Meldungen  haben  nur  auf  den  amtlichen  Meldescheinen  (nicht  durch  Brief)
zu  erfolgen.
Für  die  Meldungen  sind  vier  Arten  von  Meldescheinen  bei  den  örtlich  zuständigen
amtlichen  Vertretungen  des  Handels  (Handelskammern  ufw.)  erhältlich,
  und  zwar:

[Meldeschein1|  für  Wolle  und  Garne  vorwiegend  aus  Wolle,

[Meldeschein  2!  für  Baumwolle  und  Garne  vorwiegend  aus  Baumwolle,

Metdeschein  5  für  Bastfasern  und  Garne  vorwiegend  aus  Bastfasern,

LMeleschein  für  Seidenabfälle  und  Bourettegarne.

Die  Anforderung  hat  auf  einer  Postkarte  (nicht  mit  Brief)  zu  erfolgen,  die  nichts
anderes  enthalten  darf,  als  die  kurze  Anforderung  der  gewünschten  Meldescheine,  die
deutliche  Unterschrift  mit  genauer  Adresse  und  Firmenstempel.

Sämtliche  in  den  Meldescheinen  gestellten  Fragen  sind  genau  zu  beantworten.