Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Nr. 164. 1915. 881 
83. 
Von der Verordnung betroffene Personen, Gesellschaften usw. 
Von dieser Verordnung werden betroffen: 
a) alle gewerblichen Unternehmer und Firmen, in deren Betrieben die in § 2 
aufgeführten Gegenstände erzeugt, repariert, gebraucht, gehandelt oder ver- 
mietet werden, soweit die Gegenstände sich in ihrem Gewahrsam oder 
bei ihnen unter Zollaufsicht befinden, einschließlich derjenigen, die ihnen 
zum weiteren Verkauf oder Vermietung von anderen Personen, Firmen usw. 
übergeben sind; 
b) alle Personen und Firmen, die solche Gegenstände aus Anlaß ihres Wirt- 
schaftsbetriebes, ihres Handelsbetriebes oder sonst des Erwerbes wegen für 
sich oder für andere in Gewahrsam haben, oder wenn sie sich bei ihnen 
unter Zollaufsicht befinden; 
) alle Kommunnen, öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Verbände und alle 
Gutsbezirke, in deren Betrieben solche Gegenstände gebraucht, erzeugt, 
repariert, gehandelt oder vermietet werden, oder die solche Gegenstände in 
Gewahrsam haben, soweit die Gegenstände sich in ihrem Gewahrsam 
oder bei ihnen unter Zollaufsicht befinden; 
4) Personen, welche zur Wiederveräußerung, Reparatur oder Benutzung durch 
sie oder andere bestimmte Gegenstände der in § 2 aufgeführten Art in Ge- 
wahrsam genommen haben, auch wenn sie im übrigen kein Handels- 
gewerbe betreiben; 
e) alle Empfänger (der unter a bis d bezeichneten Art) solcher Gegenstände, 
nach Empfang derselben, falls die Gegenstände sich am Meldetage auf dem 
Versand befinden und nicht bei einem der unter a#bis d aufgeführten Unter- 
nehmer, Personen usw. im Gewahrsam oder unter Zollaufsicht gehalten 
werden. 
Gegenstände, die in fremden Speichern, Lagerräumen und anderen Aufbewah- 
rungsräumen lagern, sind, falls der Verfügungsberechtigte seine Vorräte nicht unter 
eigenem Verschluß hält, von den Inhabern der betreffenden Aufbewahrungsräume zu 
melden und gelten bei diesen als den Bestimmungen dieser Verordnung unterworfen. 
Zweigstellen (Zweigfabriken, Filialen, Zweigbureaus) sind einzeln von den Be- 
stimmungen dieser Verordnung betroffen. 
8 4. 
Meldepflicht. 
Die von dieser Verordnung betroffenen Gegenstände (§ 2) sind von den in § 3 
Sezeichneten (Meldepflichtigen) nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen zu 
melden, soweit sie verfügbar sind. 
Als „verfügbar“ werden solche in den in § 2 genannten Klassen 1 bis 5 aufgeführten 
Lepenktände angesehen, soweit sie bei den von der Verfügung betroffenen Personen, 
Gesellschaften ustw. (§ 3) 
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