Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Nr.  173.  1915.  925

(2)  Bekanntmachung  vom  25.  Oktober  1915,  betreffend  die  Krankenpflegeschule
im  Stift  Bethlehem  zu  Ludwigslust.
Die  im  Stift  Bethlehem  zu  Ludwigslust  für  weibliche  und  männliche  Personen
eingerichtete  Krankenpflegeschule  ist  nach  §  5  Abs.  1  Ziff.  6  der  Bekanntmachung
vom  5.  Mai  d.  Is.  (Rbl.  1915  Nr.  68)  staatlich  anerkannt  worden.
Die  Aufnahme  in  diese  Krankenpflegeschule  erfolgt  in  jedem  Jahr  um
Ostern  herum;  der  Ausbildungskurs  ist  einjährig.
Den  Vorstand  der  Schule  bilden  der  Vorstand  und  der  leitende  Arzt  des
Stifts.
Meldungen  zur  Aufnahme  sind  an  die  Oberin  des  Stifts  zu  richten.
Schwerin,  den  25.  Oktober  1915.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium,  Abteilung  für
Medizinalangelegenheiten.
Langfeld.

(3)  Bekanntmachung  vom  26.  Oktober  1915,  betreffend  die  staatliche  Prüfung
von  in  der  Krankenpflegeschule  des  Stifts  Bethlehem  zu  Ludwigslust  ausgebildeten
  Krankenpflegerinnen.

Unter  Bezug  auf  die  §§  1—3,  8  und  10  der  Bekanntmachung  vom  5.  Mai
d.  Is.  zur  Ausführung  der  Verordnung  vom  4.  Mai  d.  Js.,  betreffend  die
Prüfung  in  der  Krankenpflege  (Rbl.  1915  Nr.  68),  wird  hierdurch  folgendes
bestimmt:

Die  staatliche  Prüfung  von  Krankenpflegerinnen,  die  ihren  Lehrgang
  in  der  Krankenpflegeschule  des  Stifts  Bethlehem  zu  Ludwigslust
  vollendet  haben,  soll  in  dem  Stift  stattfinden.

Für  diese  Prüfungen  tritt  in  die  Prüfungskommission  an  die
Stelle  des  Direktors  der  chirurgischen  Klinik  oder  des  Direktors  der
Frauenklinik  (§  1  der  Bek.)  der  leitende  Arzt  des  Stifts  ein.

In  jedem  Prüfungsjahr  werden  einmal,  in  der  Regel  um
Ostern  herum,  im  Stift  Prüfungen  abgehalten.

Schwerin,  den  26.  Oktober  1915.
Großherzoglich'  Mecklenburgisches  Ministerium,  Abteilung  für
Medizinalangelegenheiten.
Langfeld.

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Mit  dieser  Nr.  173  werden  ausgegeben:  Nr.151,  152  und.  153  des  Reichs-Gesetzblatts
von  1915.