Nr. 173. 1915. 925
(2) Bekanntmachung vom 25. Oktober 1915, betreffend die Krankenpflegeschule
im Stift Bethlehem zu Ludwigslust.
Die im Stift Bethlehem zu Ludwigslust für weibliche und männliche Personen
eingerichtete Krankenpflegeschule ist nach § 5 Abs. 1 Ziff. 6 der Bekanntmachung
vom 5. Mai d. Is. (Rbl. 1915 Nr. 68) staatlich anerkannt worden.
Die Aufnahme in diese Krankenpflegeschule erfolgt in jedem Jahr um
Ostern herum; der Ausbildungskurs ist einjährig.
Den Vorstand der Schule bilden der Vorstand und der leitende Arzt des
Stifts.
Meldungen zur Aufnahme sind an die Oberin des Stifts zu richten.
Schwerin, den 25. Oktober 1915.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium, Abteilung für
Medizinalangelegenheiten.
Langfeld.
(3) Bekanntmachung vom 26. Oktober 1915, betreffend die staatliche Prüfung
von in der Krankenpflegeschule des Stifts Bethlehem zu Ludwigslust ausgebildeten
Krankenpflegerinnen.
Unter Bezug auf die §§ 1—3, 8 und 10 der Bekanntmachung vom 5. Mai
d. Is. zur Ausführung der Verordnung vom 4. Mai d. Js., betreffend die
Prüfung in der Krankenpflege (Rbl. 1915 Nr. 68), wird hierdurch folgendes
bestimmt:
Die staatliche Prüfung von Krankenpflegerinnen, die ihren Lehrgang
in der Krankenpflegeschule des Stifts Bethlehem zu Ludwigslust
vollendet haben, soll in dem Stift stattfinden.
Für diese Prüfungen tritt in die Prüfungskommission an die
Stelle des Direktors der chirurgischen Klinik oder des Direktors der
Frauenklinik (§ 1 der Bek.) der leitende Arzt des Stifts ein.
In jedem Prüfungsjahr werden einmal, in der Regel um
Ostern herum, im Stift Prüfungen abgehalten.
Schwerin, den 26. Oktober 1915.
Großherzoglich' Mecklenburgisches Ministerium, Abteilung für
Medizinalangelegenheiten.
Langfeld.
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Mit dieser Nr. 173 werden ausgegeben: Nr.151, 152 und. 153 des Reichs-Gesetzblatts
von 1915.