940 Nr. 176. 1915.
(2) Bekanntmachung vom 30. Oktober 1915 zur Bundesratsverordnung über
den Verkehr mit Hülsenfrüchten.
Infolge Erlasses der Bundesratsverordnung vom 21. Oktober 1915, betreffend
Anderung der Verordnung vom 26. August 1915 über den Verkehr mit Hülsenfrüchten
— RGl. S. 681 — hat Absatz 3 unter Ziffer I der Bekanntmachung
vom 20. September 1915.— Rbl. Nr. 151 — seine Geltung verloren.
Schwerin, den 30. Oktober 1915.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
(3) Bekanntmachung vom 27. Oktober 1915 zur Ausführung der Bundesratsverordnung
vom 22.Oktober 1915 über die Vornahme einer Erhebung der Vorräte
von Brotgetreide, Hafer und Mehl am 16. November 1915.
Zur Ausführung der Bundesratsverordnung vom 22. Oktober 1915 über die
Vornahme einer Erhebung der Vorräte von Brotgetreide, Hafer und Mehl am
16. November 1915 werden die folgenden Bestimmungen erlassen:
J.
Die Aufnahme der Brotgetreide-, Hafer- und Mehlvorräte erfolgt ortschaftsweise
und zwar im Großherzoglichen Domanium, im städtischen Gebiet und im
Gebiet der Klosterämter durch die Gemeindevorstände, in den nicht gemeindlich
verfaßten Ortschaften dieser Gebiete durch die Ortsvorsteher und im Gebiet der
Ritterschaft durch die Ortsobrigkeiten.
II.
Bei der Aufnahme kommen die folgenden Drucksachen in Anwendung:
1. Anzeige,
2. Ortsliste (die gleichzeitig als Zählbezirksliste und Zusammenstellungsvordruck
für den obrigkeitlichen Bezirk dienen kann).
Diese Drucksachen werden den Gemeindevorständen (Ortsvorstehern) im Domanium,
im städtischen Gebiet und im Gebiet der Klosterämter sowie den ritterschaftlichen
Ortsobrigkeiten durch das Großherzogliche Statistische Amt rechtzeitig
zugestellt werden. Etwaige Nachforderungen von Vordrucken sind an das
Großherzogliche Statistische Amt in Schwerin zu richten.