Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

940  Nr.  176.  1915.

(2)  Bekanntmachung  vom  30.  Oktober  1915  zur  Bundesratsverordnung  über
den  Verkehr  mit  Hülsenfrüchten.
Infolge  Erlasses  der  Bundesratsverordnung  vom  21.  Oktober  1915,  betreffend
Anderung  der  Verordnung  vom  26.  August  1915  über  den  Verkehr  mit  Hülsenfrüchten
  —  RGl.  S.  681  —  hat  Absatz  3  unter  Ziffer  I  der  Bekanntmachung
vom  20.  September  1915.—  Rbl.  Nr.  151  —  seine  Geltung  verloren.

Schwerin,  den  30.  Oktober  1915.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

(3)  Bekanntmachung  vom  27.  Oktober  1915  zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung
  vom  22.Oktober  1915  über  die  Vornahme  einer  Erhebung  der  Vorräte
  von  Brotgetreide,  Hafer  und  Mehl  am  16.  November  1915.

Zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung  vom  22.  Oktober  1915  über  die
Vornahme  einer  Erhebung  der  Vorräte  von  Brotgetreide,  Hafer  und  Mehl  am
16.  November  1915  werden  die  folgenden  Bestimmungen  erlassen:

J.
Die  Aufnahme  der  Brotgetreide-,  Hafer-  und  Mehlvorräte  erfolgt  ortschaftsweise
  und  zwar  im  Großherzoglichen  Domanium,  im  städtischen  Gebiet  und  im
Gebiet  der  Klosterämter  durch  die  Gemeindevorstände,  in  den  nicht  gemeindlich
verfaßten  Ortschaften  dieser  Gebiete  durch  die  Ortsvorsteher  und  im  Gebiet  der
Ritterschaft  durch  die  Ortsobrigkeiten.
II.
Bei  der  Aufnahme  kommen  die  folgenden  Drucksachen  in  Anwendung:
1.  Anzeige,
2.  Ortsliste  (die  gleichzeitig  als  Zählbezirksliste  und  Zusammenstellungsvordruck
  für  den  obrigkeitlichen  Bezirk  dienen  kann).
Diese  Drucksachen  werden  den  Gemeindevorständen  (Ortsvorstehern)  im  Domanium,
  im  städtischen  Gebiet  und  im  Gebiet  der  Klosterämter  sowie  den  ritterschaftlichen
  Ortsobrigkeiten  durch  das  Großherzogliche  Statistische  Amt  rechtzeitig
  zugestellt  werden.  Etwaige  Nachforderungen  von  Vordrucken  sind  an  das
Großherzogliche  Statistische  Amt  in  Schwerin  zu  richten.