Nr. 176. 1915. 941
III.
Die Aufnahme erstreckt sich auf sämtliche landwirtschaftlichen Betriebe ohne
Rücksicht auf die Größe der landwirtschaftlich genutzten Fläche. Die zur Anzeige
verpflichteten Personen (vgl. §§ 2 und 3 der Bundesratsverordnung) haben die
der Anzeigepflicht unterliegenden, in dem Anzeigenvordruck aufgeführten Vor-
räte (vgl. §§ 4 und 5 der Bundesratsverordnung), welche sich in der Nacht vom
15. zum 16. November 1915 in ihrem Gewahrsam befunden haben oder über
welche sie, falls sie in fremden Speichern, Getreideböden, Schrannen, Schiffs-
räumen und dergleichen lagern oder an Trocknungsanstalten oder Mühlen zum
Trocknen oder Vermahlen überwiesen worden sind, verfügungsberechtigt sind,
auch wenn sie die Vorräte nicht unter eigenem Verschluß haben, in einen An-
zeigenvordruck einzutragen.
IV.
Die Verteilung der Anzeigenvordrucke an die zur Anzeige verpflichteten Per-
sonen hat durch die Gemeindevorstände (Ortsvorsteher) und ritterschaftlichen
Ortsobrigkeiten so rechtzeitig zu erfolgen, daß sie sich spätestens am 14. November
in den Händen der zur Anzeige Verpflichteten befinden.
Die Wiedereinsammlung der Anzeigen und deren Prüfung auf Vollständig-
keit durch die Gemeindevorstände (Ortsvorsteher) und ritterschaftlichen Orts-
obrigkeiten hat am 16. November stattzufinden.
Die Gemeindevorstände (Ortsvorsteher) und die ritterschaftlichen Ortsobrig-
keiten haben die Angaben der einzelnen eingesammelten Anzeigen sofort in die
Ortslisten bezw. in Orten, für welche mehrere Zählbezirke gebildet werden, zu-
nächst in die Zählbezirkslisten zu übertragen und die Ortslisten bezw. Zählbezirks-
listen sorgfältig aufzurechnen. Sind mehrere Zählbezirke in einer Ortschaft ge-
bildet, so sind zunächst die Zählbezirkslisten fertigzustellen und in der Ortsliste
- die Schlußfummen der Zählbezirkslisten zusammenzustellen und aufzu-
rechnen.
V.
Die Ortsobrigkeiten und die Gemeindevorstände (Ortsvorfteher) können sich
bei der Verteilung und Wiedereinsammlung der Anzeigenvordrucke zu ihrer Hilfe
besonderer Beauftragter — der Zähler — bedienen, diese auch mit der Unter-
stützung der Anzeigepflichtigen bei der Ausfüllung der Vordrucke beauftragen.
Die Bürger und Einwohner in den Städten und die Mitglieder der länd
lichen Gemeinden sind verpflichtet, auf Verlangen der Ortsobrigkeit oder des Ge-
meindevorstandes (Ortsvorstehers) als Zähler zu wirken.
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