968 Nr. 158. 1916.
(5) Bekanntmachung vom 30. September 1916, betreffend Bestimmungen über
den Ankauf von Gerste für kontingentierte Betriebe und die Ausgabe der
Gerstenbezugsscheine.
Nachstehende Bekanntmachung der Reichsfuttermittelstelle wird hierdurch zur
allgemeinen Kenntnis gebracht.
Schwerin, den 30. September 1916.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
Belklianmmachung
der Reichsfuttermittelstelle, betreffend Bestimmungen über den Ankauf von
Gerste für kontingentierte Betriebe und die Ausgabe der Gerstenbezugsscheine.
Auf Grund des § 20 Abs. 4 der Verordnung über Gerste aus der Ernte 1916 vom
6. Juli 1916 (RGBl. S. 800) und der Bekanntmachung vom 5. August 1916 (RGBl.
S. 924) wird folgendes bestimmt:
1. Der Ankauf von Gerste für alle Betriebe, die auf Grund der Festsetzung
von Kontingenten Gerste verarbeiten oder verarbeiten lassen dürfen, erfolgt ausschließ-
lich gegen von uns ausgegebene Gerstenbezugsscheine.
Kontingente werden erhalten: Graupenmühlen, Malz= und Gerstenkaffeefabriken,
Preßhefefabriken, Brauereien, Malzextraktfabriken einschließlich Mummebrauereien und
Kartoffelspiritusbrennereien.
2. Die Gerstenbezugsscheine lauten auf den Inhaber, Reihe 4A über 50 to,
Reihe B über 20 to, Reihe C über 10 to, Reihe D über 5 to, Reihe E über 1 to,
Reihe F über ½ to, das zweite Blatt enthält je 4 Teilbescheinigungen in doppelter
Ausfertigung.
3. Die sämtlichen Gerstenbezugsscheine werden der Reichs-Gerstengesell-
schaft m. b. H. in Berlin W. 8, Wilhelmstraße 69 a, ausgehändigt. Diese allein ist
zum Ankauf von Gerste gegen Gerstenbezugsscheine ermächtigt. Sie kauft durch ihre
Geschäftsstellen, Kommissionäre und Aufkäufer unmittelbar von den Landwirten.
Der selbständige Einkauf von Gerste ist den kontingentierten Betrieben nicht
gestattet.
4. Beim Abschluß des Verkaufs von Gerste für Betriebe mit Kontingent sind dem
verkaufenden Landwirte so viele Gersten bezugsscheine auszuhändigen als
der Menge der zu liefernden Gerste entsprechen.
5. Nach § 7 Abs. 2 der Verordnung vom 6. Juli 1916 sind diese Verkaufsgeschäfte
binnen 3 Tagen nach dem Abschlusse dem Kommunalverbande anzuzeigen, für den die