Nr 158. 1916. 969
Gerst ist. Bei der Anzeige des Geschäftes sind die Gerstenbezugs-
ge beschlagnahmt ist. Hei de mit inzüreichen. Dieser behält die Bezugsscheine als
elag zurück. , .
. il der Menge geliefert, über die der Bezugsschein lautet, so hat
der #ird murein e die geliesell- Menge in die nächst offene Nummer der jedem
Gerstenbezugsschein angehängten Teilbescheinigungen einzutragen. çn Die Teilbescheini-
gungen der rechten Hälfte sind in Ubereinstimmung mit denen der linken Hälfte auszu-
füllen, alsdann abzutrennen und als Belag zurückzubehalten. # *
Die in einem Monat zurückbehaltenen Bezugsscheine oder Teilbescheinigungen von
solchen sind mit der Gerstenbestandsanzeige für diesen Monat der Reichsfuttermittelstelle
einzureichen. » »
6. Wollen Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe, denen ein
Kontingent gegeben ist, nach § 6 Abs. 2 der Verordnung selbstgebaute Gerste im
eigenen Betriebe verarbeiten, so haben sie sich eine Bescheinigung ihres Kommunal-
verbandes darüber zu verschaffen, daß sie die zu verarbeitende Gerstenmenge selbst ge-
erntet haben, und unter Vorlegung dieser Bescheinigung vor Beginn der Verarbeitung
Bezugsscheine über die entsprechende Menge Gerste von der Reichs-Gerstengesellschaft
m. b. H. zu erfordern. Demnächst sind die Bezugsscheine dem Kommunalverbande ein-
zureichen.
Mit den Bezugsscheinen ist in der zu Ziffer 5 vorgeschriebenen Weise zu verfahren.
7. Beim Ankauf der Gerste durch die Aufkäufer der Reichs-Gerstengesellschaft
m. b. H. dürfen die jeweilig von dem Präsidenten des Kriegsernährungsamtes fest-
gesetzten Preise nicht überschritten werden.
8. Nur die durch Bezugsscheine oder Teilbescheinigungen belegten Mengen
werden dem Kommunalverbande nach §§ 22 und 24 der Verordnung vom 6. Juli 1916
als an vrritbe mit Kontingent geliefert auf die von ihm abzuliefernden Mengen
angerechnet.
Dr. Mehnert.
(60) Bekanntmachung vom 30. September 1916, betreffend Briefschmuggelverbot
und Verpflichtung zur Vorlage von Schriften beim überschreiten der Reichs-
grenze.
In der mit Bekanntmachung vom 17. Juni 1916 (Khl. Nr. 93) veröffent-
lichten Verordnung des stellvertretenden kommandierenden Generals, betreffend
„Briesschmuggelverbot und Verpflichtung zur Vorlage von Schriften beim Über-
schreiten der Reichsgrenze“ vom 2. Juli 1916 ist am Schlusse des ersten Ab-
aren des § 2 nach den Worten „Wiedergaben von Gegenständen“ hinzuzu-