Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nr. 158. 1916. 971 
Nr. 2215. Altona, den 23. September 1916. 
verordnung, 
betreffend Versendung von Frachtgut nach dem Auslande. 
Auf Grund des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 und des 
Gesetzes m 11. weet 1915 bestimme ich im Interesse der öffentlichen Sicherheit 
folgendes: 
§5 1. 
Verboten ist: 
a) Die falsche Bezeichnung des Absenders. 
3 Die sallshh n6 EWs auf der Ausfuhrerklärung. Die Ausfuhrerklä- 
rungen für Frachtgüter sind, soweit nicht in Einzelfällen von der zuständigen 
Behörde Ausnahmen zugelassen aind, vom Absender selbst, bei juristischen 
Personen von dem gesetzmäßigen Vertreter, bei Handelsfirmen von dem In- 
haber oder einem ins Handelsregister eingetragenen Bevollmächtigten durch 
Namensunterschrift verantwortlich zu vollziehen. Ein etwa vorhandener 
Firmenstempel ist beizudrücken. Z„ çn 
T) Die unrichtige Inhaltsangabe und eine der Inhaltsangabe widersprechende 
Versendung von Druckschriften, schriftlichen Mitteilungen (wozu auch soge- 
nannte „Geschäftspapiere“ zählen), Abbildungen oder Zeichnungen im Pack- 
gut, welches ins Ausland versandt wird. Die Beifügung einer Faktura ist 
gestattet und bedarf nicht der besonderen Erwähnung in der Inhaltsangabe. 
*52. 
Zuwiderhandlungen gegen dieses Verbot werden in Gemäßbeit der genannten 
Gesetze mit Gefängnis bis zu einem Jahre bezw. Haft oder Geldstrafe bis zu 1500 Mark 
bestraft, soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind. 
Die Zivilbehörden werden ersucht, diese Verordnung in geeigneter Weise zur all- 
gemeinen Kenntnis zu bringen. 
v. Falk. 
(9) Bekanntmachung vom 30. September 1916, betreffend unvorsichtiges Um- 
gehen mit Feuer und Licht. 
Die nachstehend abgedruckte Verordnung des stellvertretenden Kommandieren- 
den Generals des IX. Armeekorps vom 14. d. Mts. wird hierdurch zur allge- 
meinen Kenntnis gebracht. 
Schwerin, den 30. September 1916. 
Großherzoglich Mecklenburgtsches Ministerium des Innern. 
L. v. Meerheimb.
	        
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