Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

972 Nr. 158. 1916. 
Altona, den 14. September 1916. 
Anvorsichtiges Umgehen mit Feuer und Licht. 
Auf Grund der Kaiserlichen Verordnung vom 31. Juli 1914, betreffend die Er- 
klärung des Kriegszustandes, des Artikels 68 der Reichsverfassung, des § 9 des preußi- 
schen Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 und des Gesetzes vom 
11. Dezember 1915, betreffend Abänderung des Gesetzes über den Belagerungszustand 
vom 4. Juni 1851 im Interesse der öffentlichen Sicherheit bestimme ich: 
Mit Gefängnis bis zu einem Jahre wird bestraft, wer Scheunen, 
Ställe, Böden oder andere Räume, die zur Aufbewahrung von Vorräten 
an landwirtschaftlichen Erzeugnissen oder von Warenvorräten dienen, mit 
unverwahrtem Feuer oder Licht oder mit brennenden Zigarren, Zigaretten 
oder Tabakspfeifen betritt oder sich solchen Räumen, Strohdiemen oder 
sonstigen frei gelagerten Vorräten an landwirtschaftlichen Er augnissen oder 
Früchten auf dem Felde mit unverwahrtem Feuer oder Licht oder mit 
brennenden Zigarren, Zigaretten oder Tabakspfeife nähert. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann auf Haft oder auf 
Geldstrafe bis 1500 Mark erkannt werden. 
Gleichzeitig wird erneut darauf hingewiesen, daß das Verbrechen 
der Brandstiftung unter Umständen mit dem Tode zu be- 
strafen ist. 
Die Zivilbehörden werden ersucht, vorstehende Verordnung in geeigneter Weise 
öffentlich bekannt zu machen. 
v. Falk. 
(10) Bekanntmachung vom 2.Oktober 1916, betreffend die Höchstpreise für Hafer. 
Auf Grund des § 1 der Verordnung des Bundesrats über Höchstpreise für 
Hafer in der Fassung der Verordnung des Bundesrats vom 18. September 
1916, betreffend Abänderung der Verordnung über Hoöchstpreise für Hafer vom 
24. Juli 1916 — RGBl. S. 1048 —, wird mit Zustimmung des Kriegs- 
ernährungsamts festgesetzt, daß als Preis für die Tonne inländischen Hafers 
beim Verkauf durch den Erzeuger für die Aushebungsbezirke Grevesmühlen, 
Wismar, Doberan, Rostock und Ribnitz bis zum 15. Oktober 1916 einschließ- 
lich 300 „/A bezahlt werden dürfen. 
Schwerin, den 2. Oktober 1916. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
L. v. Meerheimb. 
 
	        
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