Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nr. 158. 1916. 973 
(11) Bekanntmachung vom 4. Oktober 1916 zur Ergänzung der Bekanntmachung 
vom 11. September 1916, betreffend die Beschränkung des inländischen Post-, 
Telegraphen= und Fernsprechverkehrs (Rbl. Nr. 143). 
ur Ergänzung der Bekanntmachung vom 11. September 1916, betreffend 
die Beschränkung des inländischen Post-, Telegraphen= und Fernsprechverkehrs 
(Rbl. Nr. 143), wird im Einvernehmen mit dem stellvertretenden General= 
kommando IX. Armeekorps folgendes bestimmt: 
1. Der Orts-Fernsprechverkehr in dem Sperrgebiet (vogl. Ziffer 1 b der 
in der Bekanntmachung veröffentlichten Anordnung des Generalkommandos) 
unterliegt keinen Beschränkungen. Er ist allgemein ohne Genehmigung der 
Uberwachungskommission zulässig. 
2. Den Obrigkeiten des Sperrgebiets, für das ritterschaftliche Gebiet den 
auf Grund der Verordnung vom 6. August 1914 (Rbl. Nr. 57) bestellten 
Großherzoglichen Kommissaren, wird hierdurch die Befugnis erteilt, unter ihrer 
Verantwortung und unter voller Wahrung der Ziele der erwähnten Anordnung 
des Generalkommandos diejenigen Fernsprechanschlüsse zu bezeichnen, die im 
Interesse der Durchführung militärischer, behördlicher und kriegswirtschaftlicher 
Maßnahmen sowie zwecks ärztlicher oder tierärztlicher Versorgung oder zwecks 
Vorbeugung von Unfällen seitens aller anderen Fernsprechanschlüsse innerhalb 
und außerhalb des Sperrgebiets ohne Genehmigung der Überwachungskom- 
mission angerufen werden können. In Betracht kommen die Fernsprech- 
anschlüsse der Behörden, der zur Durchführung der Kriegswirtschaft geschaffenen 
Einrichtungen (z. B. Kartoffelstellen, Butterversorgungsstellen u. dergl.) und die 
Fernsprechanschlüsse der Arzte, Tierärzte, Hebammen, Krankenanstalten und 
Apotheken. 
Die so freigegebenen Fernsprechanschlüsse sind der Üüberwachungskommis- 
sion in Rostock und den in Betracht kommenden Fernsprechanstalten anzuzeigen 
und öffentlich bekanntzugeben. 
3. Als unter 2b der genannten Anordnung fallend sind auch diejenigen 
amtlichen Briessendungen anzusehen, die von den Ortsobrigkeiten, Gemeinde- 
vorständen oder Ortsvorstehern an vorgesetzte oder gleichgestellte Dienststellen 
gerichtet und äußerlich durch Siegel, Siegelmarke oder Dienststempel der ab- 
sendenden Stelle kenntlich sind. 
Derartige Briefsendungen dürfen geschlossen aufgeliefert werden und 
unterliegen keiner militärischen Prüfung. 
Schwerin, den 4. Oktober 1916. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministertum des Innern. 
L. v. Meerheimb.
	        
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