Nr. 158. 1916. 973
(11) Bekanntmachung vom 4. Oktober 1916 zur Ergänzung der Bekanntmachung
vom 11. September 1916, betreffend die Beschränkung des inländischen Post-,
Telegraphen= und Fernsprechverkehrs (Rbl. Nr. 143).
ur Ergänzung der Bekanntmachung vom 11. September 1916, betreffend
die Beschränkung des inländischen Post-, Telegraphen= und Fernsprechverkehrs
(Rbl. Nr. 143), wird im Einvernehmen mit dem stellvertretenden General=
kommando IX. Armeekorps folgendes bestimmt:
1. Der Orts-Fernsprechverkehr in dem Sperrgebiet (vogl. Ziffer 1 b der
in der Bekanntmachung veröffentlichten Anordnung des Generalkommandos)
unterliegt keinen Beschränkungen. Er ist allgemein ohne Genehmigung der
Uberwachungskommission zulässig.
2. Den Obrigkeiten des Sperrgebiets, für das ritterschaftliche Gebiet den
auf Grund der Verordnung vom 6. August 1914 (Rbl. Nr. 57) bestellten
Großherzoglichen Kommissaren, wird hierdurch die Befugnis erteilt, unter ihrer
Verantwortung und unter voller Wahrung der Ziele der erwähnten Anordnung
des Generalkommandos diejenigen Fernsprechanschlüsse zu bezeichnen, die im
Interesse der Durchführung militärischer, behördlicher und kriegswirtschaftlicher
Maßnahmen sowie zwecks ärztlicher oder tierärztlicher Versorgung oder zwecks
Vorbeugung von Unfällen seitens aller anderen Fernsprechanschlüsse innerhalb
und außerhalb des Sperrgebiets ohne Genehmigung der Überwachungskom-
mission angerufen werden können. In Betracht kommen die Fernsprech-
anschlüsse der Behörden, der zur Durchführung der Kriegswirtschaft geschaffenen
Einrichtungen (z. B. Kartoffelstellen, Butterversorgungsstellen u. dergl.) und die
Fernsprechanschlüsse der Arzte, Tierärzte, Hebammen, Krankenanstalten und
Apotheken.
Die so freigegebenen Fernsprechanschlüsse sind der Üüberwachungskommis-
sion in Rostock und den in Betracht kommenden Fernsprechanstalten anzuzeigen
und öffentlich bekanntzugeben.
3. Als unter 2b der genannten Anordnung fallend sind auch diejenigen
amtlichen Briessendungen anzusehen, die von den Ortsobrigkeiten, Gemeinde-
vorständen oder Ortsvorstehern an vorgesetzte oder gleichgestellte Dienststellen
gerichtet und äußerlich durch Siegel, Siegelmarke oder Dienststempel der ab-
sendenden Stelle kenntlich sind.
Derartige Briefsendungen dürfen geschlossen aufgeliefert werden und
unterliegen keiner militärischen Prüfung.
Schwerin, den 4. Oktober 1916.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministertum des Innern.
L. v. Meerheimb.