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Nr. 160.
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Regierungs-Blatt
für das
Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Jahrgang 1916.
Ausgegeben Schwerin, Mittwoch, den 11. Ostober 1916.
Unhait:
I. Abteilung. (Nr. 20.) Verordnung, betreffend die äußere Heilighaltung des dem
Gedächtnisse der Gefallenen gewidmeten 23. Sonntags nach Trinitatis.
II. Abtellung. (1) Bekanntmachung zur Ausführung der Bundesratsverordnung über
Bucheckern vom 14. September 1916. (2) Bekanntmachung, betreffend
Absatz von Dörrobst. (3) Bekanntmachung, betreffend Verwendung von
Kerzen durch Kinder. (4) Bekanntmachung, betreffend die Höchstpreise
für Hafer. (5) Bekanntmachung, betreffend landesherrliche Genehmigung
der abgeänderten Satzung der von Meyenn'schen Familienstiftung zu
Waren sowie der Abänderung für den Wohnungsfonds der Stiftung.
(6) Bekanntmachung, betreffend gegenseitige Anerkennung der von den
preußischen Oberrealschulen und der von der Oberrealschule zu Wismar
ausgestellten Reifezeugnisse hinsichtlich der Bercchtigungen.
I. Abteilung.
(Nr. 20.) Verordnung vom 4. Oktober 1916, betreffend die äußere Heilig-
haltung des dem Gedächtnisse der Gefallenen gewidmeten 23. Sonntags nach
Trinitatis.
Friedrich Franz, von Gottes Gnaden Großherzog von Mecklenburg,
Fürst zu Wenden, Schwerin und Ratzeburg, auch Graf zu Schwerin, der
Lande Rostock und Stargard Herr usw.
Wir haben auch in diesem Jahre den 23. Sonntag nach Trinitatis d. Is.
(z6. November) als den letzten Sonntag des Kirchenjahres zum Gedächtnisse
für die Gefallenen bestimmt derart, daß in allen Gottesdiensten der gefallenen
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