980 Nr. 160. 1916.
Söhne Unseres Volkes gedacht werde, die im Laufe des Kirchenjahres auf dem
Schlachtfelde oder in den Lazaretten ihr Leben für das Vaterland dahingegeben
haben.
Um auch nach außen hin die Würde und den Ernst des Tages entsprechend
zum Ausdruck gelangen zu lassen, verordnen Wir hierdurch, daß auf ihn die Vor-
schriften über die äußere Heilighaltung der Buß= und Bettage (§ 15 Abs. 1, 2
der Verordnung vom 9. Februar 1906 über die äußere Heilighaltung der Sonn-
und Festtage, Rbl. Nr. 6) Anwendung finden sollen.
Gegeben durch Unser Staatsministerium.
Schwerin, den 4. Oktober 1916.
Friedrich Franz.
Langfeld. v. Blücher. L. v. Meerheimb.
II. Abteilung.
(1) Bekanntmachung vom 6. Oktober 1916 zur Ausführung der Bundesrats-
verordnung über Bucheckern vom 14. September 1916 (Rl. S. 1027).
Auf Grund des § 12 der Bundesratsverordnung über Bucheckern vom 14. Sep-
tember 1916 (Rl. S. 1027) wird folgendes bestimmt:
J.
Ortsbehörden im Sinne des § 1 sind die Ortsobrigkeiten, abgesehen vom
Gebiet der Ritterschaft, in welchem die Verrichtungen der Ortsbehörden dem
Kommissar des ritterschaftlichen Bezirks des Kommunalverbandes (§ 13 Abs. 1
der Verordnung vom 29. Juli 1916, Rbl. Nr. 118) obliegen.
II.
Höhere Verwaltungsbehörde im Sinne der §§ 5 Abs. 1, 7 Satz 2, 10
Abs. 3 und 11 ist die Landesbehörde für Volksernährung zu Schwerin.
III.
Zuständige Behörden im Sinne des § 6 Satz 1 sind für das ganze Gebiet
des ihnen zugewiesenen Aushebungsbezirks die auf Grund der Verordnung vom