Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nr. 160. 1916. 981 
i ie üben die ihnen hier- 
6. August 1914 (Rbl. Nr. 57) bestellten Kommissare. Sie ü 
nach zustehenden Befugnisse als Kommissare für Volksernährung aus. 
IV. 
Die Zulassung von Ausnahmen von der Bestimmung des § 9 Abs. 1 wird 
den Kreisbehörden für Volksernährung hiermit übertragen. 
V. 
Die Kreisbehörden für Volksernährung werden hierdurch unter gleich- 
zeitiger Zuweisung der Befugnisse aus § 10 Abs. 1 der Verordnung beauftragt, 
für ihre Bezirke die zum Einsammeln der Bucheckern erforderlichen Maßnahmen 
zu treffen, soweit hiervon nach Lage der Verhältnisse ein Erfolg zu erwarten ist. 
Diese Bestimmung findet aber keine Anwendung auf die Gebiete der Groß- 
herzoglichen Domanial= und Haushaltsforsten. 
Schwerin, den 6. Oktober 1916. 
Großherzoglich Mecklenburgtsches Ministerium des Innern. 
L. v. Meerheimb. 
(2) Bekanntmachung vom 7. Oktober 1916, betreffend Absatz von Dörrobst. 
Nachstehende in Nr. 236 des Deutschen Reichsanzeigers veröffentlichte Bekannt- 
machung der Kriegsgesellschaft für Obstkonserven und Marmeladen m. b. H. zu 
Berlin vom 5. Oktober 1916 wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis 
gebracht. 
Schwerin, den 7. Oktober 1916. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
L. v. Meerheimb. 
Bekanntmachung. 
Mit Genehmigung des Bevollmächtigten des Reichskanzlers wird bestimmt, dan 
Dörrobst bis auf weiteres von den Dörranstalten nicht abgesch werden beit **
	        
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