Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

982 Nr. 160. 1916. 
Betriebe, die sich mit der Herstellung von Dörrobst befassen, haben der Kriegs- 
gesellschaft binnen 8 Tagen ihre Vorräte und ferner allwöchentlich die von ihnen neu 
hergestellten Mengen an Dörrobst anzuzeigen. 
Berlin SW. 68, Kochstraße 6, den 5. Oktober 1916. 
Kriegsgesellschaft für Obstkonserven und Marmeladen m. b. H. 
Hartwig. 
  
(3) Bekanntmachung vom 7. Oktober 1916, betreffend Verwendung von Kerzen 
durch Kinder. 
Die nachstehend abgedruckte Verordnung des stellvertretenden General- 
kommandos des IX. Armeekorps vom 28. September d. Is. wird hierdurch zur 
allgemeinen Kenntnis gebracht. 
Schwerin, den 7. Oktober 1916. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
v. Meerheimb. 
IIkc. Nr. 115 559/9151. Nr. 2258. Altona, den 28. September 1916. 
verwendung von Rerzen durch Kinder. 
Im Interesse der öffentlichen Sicherheit verbiete ich auf Grund von 5 9b des 
Gesetzes über den Belagerungszustand in Verbindung mit Art. 68 der Reichsverfassung 
und des Gesetzes vom 11. Dezember 1915 den Verbrauch von Kerzen durch Kinder in 
Laternen zum zwecklosen Umherziehen auf der Straße. 
Zuwiderhandlungen werden, wenn die bestehenden Gesetze keine höhere Freiheits- 
strafe bestimmen, mit Gefängnis bis zu einem Jahre, beim Vorliegen mildernder Um- 
stände mit Haft oder Geldstrafe bis zu 1500 — fünfzehnhundert — Mark bestraft. 
v. Falk. 
  
(4) Bekanntmachung vom 10.Oktober 1916, betreffend die Höchstpreise für Hafer. 
Auf Grund des § 1 der Verordnung des Bundesrats über Höchstpreise für 
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Hafer in der Fassung der Bundesratsverordnung vom 18. September 1916, be- 
treffend Abänderung der Verordnung über Hoöchstpreise für Hafer vom 2.4. Juli
	        
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