983
Nr. 160. 1916.
1916 — RGBl. S 1048 —, wird mit Zuftimmung des Kriegsernährunge
anites in Erweiterung der Bestimmungen der Bekanntmachung daß als Preis
neten Ministeriums vom 2. d. Mts. (Rbl. Nr. 158) festgesetzt., ür den
für die Tonne inländischen Hafers beim Verkauf durch den Erzeuger f chrieß=
Bereich des Großherzogtums bis zum 15. Oktober d. Is. einf "
lich 300 A bezahlt werden dürfen.
Schwerin, den 10. Oktober 1916.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
(5) Bekanntmachung vom 30. September 1916, betreffend landesherrliche Ge-
nehmigung der abgeänderten Satzung der von Meyenn'schen Familienstiftung
zu Waren sowie der Abänderung der Satzung für den Wohnungsfonds der
Stiftung. "
Die abgeänderte Satzung der von Meyennsschen Familienstiftung zu Waren
sowie die Abänderung der Satzung für den Wohnungsfonds der Stiftung sind
landesherrlich genehmigt worden.
Schwerin, den 30. September 1916.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium, Abteilung für
geistliche Angelegenheiten.
Im Auftrage: Heuck.
(6, Bekanntmachung vom 4. Oktober 1916, betreffend gegenseitige Anerkennung
der von den preußischen Oberrealschulen und der von der Oberrealschule zu
Wismar ausgestellten Reifezeugnisse hinsichtlich der Berechtigungen.
Zwischen dem unterzeichneten Ministerium und dem Königlich Preußischen
Herrn Minister der geistlichen und Unterrichtsangelegenheiten ist eine Sischen
seitige Anerkennung der von der städtischen Oberrealschule zu Wismar und der
229