Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

984 Nr. 160. 1916. 
von den preußischen Oberrealschulen ausgestellten Reifezeugnisse hinsichtlich der 
Berechtigungen, die sie gewähren, vereinbart worden. Demgemäß werden die 
vorbezeichneten Reifezeugnisse unter der Voraussetzung vollständiger Gegenseitig- 
keit fortan für die Zulassung zur Prüfung für das höhere Lehramt und für die 
Zulassung zur Prüfung als Feldmesser gleichgestellt werden. 
Schwerin, den 4. Oktober 1916. 
Großbherzoglich Mecklenburgisches Ministerium, Abteilung für 
Unterrichtsangelegenheiten. 
Langfeld. 
Mit dieser Nr. 160 werden ausgegeben: Nr. 221, 222, 223 und 224 des Reichs- 
Gesetzblatts von 1916.
	        
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