Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1885. (51)

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(Nr.  2095.)  Bekanntmachung,  betreffend  den  Aufruf  und  die  Einziehung  der  Noten  der
Magdeburger  Privatbank.  Vom  29.  April  1893.

Auf  Grund  des  §.  6  des  Bankgesetzes  vom  14.  März  1875  (Reichs-Gesetzbl.
S.  177)  hat  der  Bundesrath  angeordnet:

Die  in  der  Bekanntmachung  vom  9.  Dezember  1890  Reichs-Gesetzbl.
  S.  205  unter  3  bestimmte  Frist,  in  welcher  die  unter  der
Firma  der  Magdeburger    Privatbank  umlaufenden  Noten  als  einfache
Schuldscheine  bei  der  Kasse  der  Magdeburger  Privatbank  noch  einzulösen
sind,  wird  auf  den  Antrag  der  Privatbank  bis  zum  Ablauf  des  Jahres
1893  verlängert  mit  der  Maßgabe,  daß  der  Aufruf  im  Jahre  1893
noch  zweimal  in  den  unter  1  der  gedachten  Bekanntmachung  benannten
Gesellschaftsblättern  bekannt  zu  machen  ist.

Der  Zeitpunkt,  mit  welchem  die  nicht  zur  Einlösung  gelangten
Banknoten  auch  als  einfache  Schuldscheine  präkludirt  sind,  tritt  hiernach
erst  mit  dem  Ablauf  des  Jahres  1893  ein.

Berlin,  den  29.  April  1893.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:
von  Boetticher.

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(Nr.  2096.)  Bekanntmachung,  betreffend  Ergänzung  und  Berichtigung  der  dem  internationalen
Uebereinkommen  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr  beigefügten  Liste.  Vom
1.  Mai  1893.

In  der  dem  internationalen  Uebereinkommen  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr
vom  14.  Oktober  1890  (Reichs-Gesetzbl.  von  1892  S.  793)  beigefügten  Liste
der  Eisenbahnstrecken,  auf  welche  dieses  Uebereinkommen  Anwendung  findet,  sind
unter  „Oesterreich-Ungarn.  II.  Ungarn.“  folgende  Aenderungen  vorzunehmen:

1.  In  Ausführung  des  Artikels  58  des  Uebereinkommens  sind  mit  Wirkung
vom  23.  Mai  d.  J.  am  Ende  der  Nummer  1  nachzutragen:
gg  der  Lokalbahn  Almäs-Füzito—Esztergom.
hh.  der  Lokalbahnen  jenseits  der  Donau.
ii.  der  Lokalbahn  Kassa  - Torna.
kk.  der  Lokalbahn  Debreczen—F.  Abony.