Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1893. (27)

—  155  —

Reichs-Gesetzblatt.

16.

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Inhalt:  Verordnung,  betreffend  die  Auflösung  des  Reichstags.  S.  155.  —  Verordnung,  betreffend  die
Wahlen  zum  Reichstag.  S.  1856.

 

 

 

 

 

  

(Nr.  2097.)  Verordnung,  betreffend  die  Auflösung  des  Reichstags.  Vom  6.  Mai  1893.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  2c.

verordnen  auf  Grund  des  nach  Artikel  24  der  Reichsverfassung  vom  Bundesrath
  unter  Unserer  Zustimmung  gefaßten  Beschlusses,  im  Namen  des  Reichs,
was  folgt:

Der  Reichstag  wird  hierdurch  aufgelöst.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  6.  Mai  1893.

(L.  S.)  Wilhelm.
Graf  von  Caprivi.

 

Reichs-  Gesetbl.  1893.  30
Ausgegeben  zu  Berlin  den  6.  Mai  1893.