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Reichs-Gesetzblatt.
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Inhalt: Verordnung, betreffend die Auflösung des Reichstags. S. 155. — Verordnung, betreffend die
Wahlen zum Reichstag. S. 1856.
(Nr. 2097.) Verordnung, betreffend die Auflösung des Reichstags. Vom 6. Mai 1893.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2c.
verordnen auf Grund des nach Artikel 24 der Reichsverfassung vom Bundesrath
unter Unserer Zustimmung gefaßten Beschlusses, im Namen des Reichs,
was folgt:
Der Reichstag wird hierdurch aufgelöst.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 6. Mai 1893.
(L. S.) Wilhelm.
Graf von Caprivi.
Reichs- Gesetbl. 1893. 30
Ausgegeben zu Berlin den 6. Mai 1893.