Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

986 Nr. 161. 1916. 
Ausführungsbekanntmachung, 
betreffend Einführung von Reichs-Reisebrotmarken. 
Zwecks Beseitigung der in den einzelnen Bundesstaaten bestehenden großen Ver- 
schiedenheiten in der Regelung der Brotversorgung des Reise= und Fremdenverkehrs 
hat das Direktorium der Reichsgetreidestelle nach Benehmen mit den Bundesregierungen 
die Einführung von Reichs-Reisebrotmarken beschlossen und auf Grund des § 50 Abs. II 
der Verordnung über Brotgetreide und Mehl aus der Ernte 1916 vom 29. Juni 1916 
— RBl. S. 613 und 782 ff. — die nachstehend abgedruckte Anordnung vom 14. Sep- 
tember 1916 erlassen, die am 15. Oktober 1916 in Kraft tritt. 
Auf Grund des § 9 dieser Anordnung wird zu ihrer Ausführung folgendes 
bestimmt: 
u § 2: Der Brotkartenabmeldeschein ist künftig nur noch beizubehalten bei Ver- 
änderung des Wohnsitzes, um den gleichzeitigen Bezug von Brot am alten und am 
neuen Wohnort zu verhindern. 
u § 3: Die Bestimmung darüber, in welchem Verhältnis und Umfang statt des 
Gebäcks auf Reichs-Reisebrotmarken Mehl zu verabfolgen ist, bleibt den Kommunal= 
verbänden überlassen. 
Die Reichs-Reisebrotmarken sind im übrigen zur Kontrolle und Erschwerung der 
Nachahmung sowie zwecks leichterer Feststellung von Fälschungen fortlaufend numeriert, 
und zwar in der Weise, daß jeweils die beiden zusammenhängenden Marken von 
10 und 40 8 die gleiche Ziffer tragen. Die römischen Ziffern I bis IX zeigen die Zahl 
der Hunderttausende und die Buchstaben 4 bis 2 die jeweilige Million an. 
Zu § 4: Die Ausgabe der Reisebrotmarken erfolgt durch die Ortsobrigkeiten und 
Gemeindevorstände. Diese haben die ausgegebenen Marken listenmäßig zu buchen und 
diese Anschreibungen monatlich oder bei Anforderung neuer Marken den Kreisbehörden 
für Volksernährung mitzuteilen. 
Der Bedarf an Reisebrotmarken ist allmonatlich von den Kommunalverbänden 
bei der Landesbehörde für Volksernährung anzumelden, und zwar jeweils für die Ver- 
sorgungsperiode vom 16. eines Monats bis zum 15. des nächsten. Der Bedarf für die 
Zeit vom 16. Oktober bis zum 15. November ist ktunlichst umgehend bei der Landes- 
behörde anzufordern. 
Erfolgt die Abgabe von Reisebrotmarken im Laufe der kommunalen Versorgungs- 
periode, für die der Empfänger mit einer kommunalen Brotkarte versehen ist, so dürfen 
die Reisebrotmarken nur gegen Vorweis der kommunalen Brotkarte und nur unter der 
Voraussetzung ausgehändigt werden, daß der Empfänger sich die Brotmenge, auf welche 
die empfangenen Reisebrotmarken lauten, von seiner vom Kommunalverband erhal- 
tenen Brotkarte in Abzug bringen läßt. Für 1000 g Gebäck, auf welche die Reise- 
brotkarte lautet, sind Abschnitte über zusammen 800 g Feinmehl in Anrechnung zu 
bringen. Die Kürzung muß seitens der Ausgabestelle des Kommunalverbandes sofort 
bei Ausgabe der Reisebrotmarken stattfinden. Ist dies nicht möglich, so können Reise- 
brotmarken gegen Verzicht im Voraus auf die entsprechende Zahl von Marken der 
kommunalen Brotkarte — also im Vorschuß — entnommen werden.
	        
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