988 Nr. 161. 1916.
* 4.
Die Reisebrotmarken, Hefte und Bogen, werden gegen Erstattung der Herstellungs-
kosten von dem Direktorium der Reichsgetreidestelle an die Kommunalverbände durch
Vermittlung der Landeszentralbehörden auf Bestellung geliefert und dürfen von
den Kommunalverbänden nur an die von ihnen zu versorgenden Personen an Stelle
oder gegen Umtausch der gewöhnlichen Brotkarte oder eines ent-
sprechenden Teils davon ausgegeben werden.
Selbstversorger dürfen Reisebrotmarken nur im Umtausch gegen die Mahlkarte
oder unter entsprechender Kürzung der ihnen zur Vermahlung für den nächsten Ver-
sorgungsabschnitt zustehenden Getreidemenge auf der Mahlkarte erhalten. Die Ab-
lieferungsschuldigkeit der Selbstversorger erhöht sich um eine den bezogenen Reisebrot-
marken entsprechende Getreibemenge, Die Landeszentralbehörden können für die Aus-
gabe von Reisebrotmarken an Selbstversorger andere Anordnungen treffen.
* 5.
Jedem Kommunalverband werden ¾ der Gesamtmenge, auf welche die von ihm
bezogenen Reisebrotmarken lauten, von seinem übernächsten Monatsbedarfsanteil
in Mehl gekürzt oder seiner Ablieferungsschuldigkeit, in Brotgetreide umgerechnet, zuge-
schrieben. '
§6.
Die im Bezirk eines Kommunalverbandes verwendeten Reisebrotmarken sind
von ihm zu sammeln. Die Gesamtmenge, auf welche sie lauten, ist von dem Kommnnal=
verband durch Vermittlung der Landeszentralbehörde dem Direktorium der Reichs-
getreidestelle anzuzeigen und wird dem Kommunalverband zu ¾ in Mehl vergütet oder
von seiner Ablieferungsschuldigkeit, in Brotgetreide umgerechnet, in Abzug gebracht.
§5 V.
Verlorene Reisebrotmarken werden nicht ersetzt, vom Verbraucher bezogene nicht
umgetauscht. .
Gibt ein Kommunalverband bezogene Reisebrotmarken an das Direktorium der
Reichsgetreidestelle zurück, so wird lediglich die nach § 5 erfolgte Belastung des Kom-
munalverbandes aufgehoben.
8 8.
Die Herstellung und Ausgabe gleicher Brotmarken. durch eine andere Stelle als
das Direktorium der Reichsgetreidestelle ist ohne dessen Genehmigung verboten.
Im übrigen finden auf die Reisebrotmarken die Bestimmungen siungemäße An-
wendung, die in jedem Kommunalverband für die K lverbandsbrotmarken gelten.
§S.
Die erforderlichen Ausführungsbestimmungen werden von den Landeszentral-
behörden erlassen.