Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nr 161. 1916. 989 
8 10. 
Diese Anordnung tritt mit dem 15. Oktober 1916 in Kraft. 
Die in den einzelnen Bundesstaaten bereits eingeführten Brotmarken für den 
Reiseverkehr (Landesbrotmarken, Reisebrotmarken, Gastmarken usw.) dürfen noch bis 
zum 1. Dezember 1916 verwendet werden. Ihre Ausgabe ist nur noch bis zum 
1. November gestattet. 
Berlin, den 14. September 1916. 
Direktorium der Reichsgetreidestelle. 
gez. Michaelis. 
(2) Bekanntmachung vom 13. Oktober 1916 zur Ausführung der Verordnung 
des Reichskanzlers über Höchstpreise für Apfel vom 7. Oktober 1916. 
Zur Ausführung der Bekanntmachung des Reichskanzlers über Höchstpreise für 
Apfel vom 7. Oktober 1916 — RGBl. S. 1143 — wird bestimmt: 
J. 
Höhere Verwaltungsbehörde ist die Landesbehörde für Volksernährung zu 
Schwerin. 
II. 
Die Geschäfte der unteren Verwaltungsbehörde und der zuständigen Be- 
hörde werden von den Kreisbehörden für Volksernährung wahrgenommen. 
Schwerin, den 13. Oktober 1916. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern 
L. v. Meerheimb.
	        
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