Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nr.  162.  1916.  997

5  2.
Für  die  Heranschaffung  der  Milch  oder  Sahne  an  die  Molkerei  oder  die  von  der
Molkerei  eingerichteten  Lieferstellen  (auch  Milchwagen)  haben  die  Kuhhalter  zu  sorgen.

83.

Die  Molkereien  haben  den  Lieferern,  soweit  nicht  auf  Antrag  des  Lieferers  oder
der  Molkerei  von  der  für  die  Molkerei  zuständigen  Kreisbehörde  für  Volksernährung
eine  andere  Regelung  zugelassen  wird,  die  Milch  oder  Sahne  in  der  Regel  nach  dem
Fettgehalte  zu  bezahlen.  Der  von  der  Molkerei  festgestellte  Fettgehalt  ist  auf  Verlangen
  eines  Beteiligten  und,  wenn  nicht  von  der  Landesfettstelle  anders  entschieden
wird,  auf  dessen  Kosten  von  der  Landesfettstelle  zu  Güstrow  nachzuprüfen.

Der  Milch=  oder  Sahnepreis  muß,  wenn  er  nach  dem  Fettgehalte  gezahlt  wird,
einer  Vergütung  von  5  Pfennig  für  1  Fettprozent  entsprechen.

Den  Lieferern  ist  der  ihnen  zustehende  Betrag  allmonatlich  bis  zum  5.  jedes
Monats  zu  zahlen;  auf  Verlangen  ist  ihnen  auch  in  der  Mitte  des  Monats  eine  Abschlagszahlung
  zu  gewähren.  Die  Mager=  bezw.  Buttermilch,  die  zusammen  wenigstens
90  Prozent  der  gelieferten  Milch  betragen  muß,  ist  den  Milchlieferern  an  der  Milchlieferstelle
  unentgeltlich  zurückzugeben,  sofern  sie  nicht  eine  besondere  Vereinbarung
mit  der  Molkerei  getroffen  haben.

Für  die  von  den  Molkereien  den  Lieferern  zurückgelieferte  Butter,  für  die  der
Lieferer  sein  Fettbezugsbuch  vorzulegen  hat,  dürfen  die  Molkereien  einen  Preis  von
höchstens  2,40  für  das  Pfund  berechnen.  Die  Zurücklieferung  der  Butter  erfolgt
auf  Verlangen  an  der  Lieferstelle  (zu  vgl.  8  2).

Durch  diese  Festsetzungen  werden  die  bisherigen  zwischen  Molkerei  und  Lieferer
über  Bezahlung  usw.  getroffenen  Verträge  in  Genossenschaftsmolkereien  (gewerblichen
Molkereien,  Gcjellschafk  m.  b.  H.  usw.)  nicht  geändert.

g  4.

Kuhhalter,  die  ihre  Milch  oder  Sahne  nicht  an  eine  Molkerei  liefern,  sind  verpflichtet,
  ihre  Milch  in  dem  durch  §  1  Abs.  2  bestimmten  Umfange  zu  verbuttern  und  von
je  16  Litern  Milch  1  Pfund  (500  g)  marktfähige  Butter  an  eine  von  der  Kreisbehörde
für  Volksernährung  bestimmte  Ortssammelstelle  zu  liefern.  Sie  können  die  ihnen  als
Selbstversorgern  zustehende  Buttermenge  (zurzeit  180  g  für  den  Kopf  und  die  Woche)
zurückbehalten.  «

In  besonderen  Fällen  können  Ausnahmen  von  der  Lieferungspflicht  durch  die
Landesbehörde  für  Volksernährung  zugelassen  werden.  Die  Bestimmung  in  §  1  Abs.  5
findet  entsprechende  Anwendung.

Die  Ortssammelstellen  haben  über  die  an  sie  abgelieferte  Butter  Buch  zu  führen
und  den  Lieferern  eine  Quittung  nach  dem  ihnen  von  der  Kreisbehörde  für  Volksernährung
  mitgeteilten  Vordrucke  zu  erteilen.  Sie  haben  im  übrigen  hinsichtlich  des
Geschäftsbetriebs  den  Anordnungen  der  zuständigen  Kreisbehörde  für  Volksernährung
Folge  zu  leisten.