Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

1000 Nr. 162. 11916. 
Stellvertretendes Generalkommando 
IX. Armeekorps. Altona, den 29. September 1916. 
Abt. Abw. Nr. 4548. 
Lerordnung, 
betreffend Schiffsüberwachung im Gebiete der Unterelbe, im Befehlsbereiche 
der stellvertretenden Generalkommandos des IX. und X. Armeekorps und der 
Kaiserlichen Festungskommandantur Cuxhaven. 
In Ausführung und Ergänzung der Verordnung, betreffend die Überwachung der 
zwischen den deutschen Seehäfen und dem Auslande verkehrenden Schiffe, insbesondere 
der Schiffsbesatzungen, bestimmen wir im Interesse der öffentlichen Sicherheit folgendes: 
A. Ausführungsbestimmungen 
für die Überwachung der zwischen Hamburg, Altona und Harburg einerseits 
und dem Auslande andererseits verkehrenden Schiffe, insbesondere der Schiffs- 
besatzungen: 
§5 1. 
Allgemeine Grundsätze für die Untersuchung. 
Alle ein= und auslaufenden Schiffe haben sich einer Untersuchung zu unterziehen. 
Befreit von dieser Untersuchung sind die für die Kriegsmarine unter Kriegsflagge 
fahrenden Handelsfahrzeuge. 
« §2. 
Die Untersuchung wird von der hierfür bestellten Behörde (Schiffsuntersuchungs- 
kommission, Hafenpolizei) vorgenommen. 
8 3. 
Die Untersuchung hat sich zu erstrecken auf: 
1. Schiffspapiere, 
2. Ladung, 
3. Besatzung, 
4. Personalausweis. 
Es sind erforderlich: 
zu 1. Meßbrief, Schiffszertifikat, Schiffstagebuch, 
zu 2. Ladepapiere: wie Konnossement, Manifest, Zollabfertigungsschein, 
zu 3. Musterrolle, soweit gesetzlich vorgeschrieben, 
zu 4. für die Schiffsbesatzung einschließlich den Führer des Schiffes die 
vorgeschriebenen Ausweise (Paß und Seefahrtsbuch).
	        
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